(1) 1Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. 2Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.[1]

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) 1Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 204 KO, § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO

[1] In Abs. 1 Satz 2 wurde "oder die Kosten nach § 4a gestundet werden" eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, vom 26.10.2001 (BGBl. I, S. 2710) mit Wirkung zum 1.12.2001.

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