Rn 6

Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren ein einheitliches Eingangsgericht und zwar unabhängig von der konkreten Insolvenzverfahrensart und den diesbezüglichen, spezifischen Voraussetzungen der InsO. Insolvenzgericht im Sinne der Norm ist die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts für das Insolvenzverfahren zuständige Abteilung des entsprechenden Amtsgerichts.[11] Abhängig von der Art der konkreten Aufgabe und Verfahrensabschnitts, und vorbehaltlich etwaiger richterlicher Evokationen, ist dann entweder der Amtsrichter oder der Rechtspfleger zuständig. Der Terminus "Insolvenzverfahren" als zuständigkeitsbegründender Umstand ist weit auszulegen. Er umfasst alle dem Insolvenzgericht zugewiesenen Aufgaben, inklusive der vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen[12] und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.[13]

 

Rn 7

Das Insolvenzverfahren soll einen neutralen Rechtsrahmen schaffen, innerhalb dessen die Beteiligten die für den jeweiligen Einzelfall am besten geeignete Verfahrensgestaltung und Abwicklungsform wählen können sollen. Gleichwohl obliegen dem Insolvenzgericht zahlreiche Aufgaben, die nachfolgend stichwortartig benannt werden.

 
Vorschrift InsO Aufgabenbereich/Entscheidungsgegenstand
§ 5 Amtsermittlung aller Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind
§ 9 Veranlassung notwendiger öffentlicher Bekanntmachungen
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, hier insbesondere Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots
§§ 26, 27 Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 29 Bestimmung von Berichtstermin und Prüfungstermin
§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
§ 58 Aufsicht über den Insolvenzverwalter
§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
§ 64 Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters
§ 67 Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses
§ 70 Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds
§ 74 Einberufung von Gläubigerversammlungen
§ 77 Feststellung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung
§ 98 Zwangsweise Vorführung und Verhaftung des Gemeinschuldners
§ 99 Anordnung der Postsperre
§§ 196, 197 Entscheidung über die Schlussverteilung und Anberaumung eines Schlusstermins
§ 200 Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
§ 207 Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse
§ 231 Entscheidung über die Zurückweisung eines Insolvenzplans
§ 235 Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan
§ 237 Festlegung der Stimmrechte der Insolvenzgläubiger
§ 248 Bestätigung des angenommenen Insolvenzplans
§ 258 Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans
§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte
§ 269c Einsetzen eines Gruppen-Gläubigerausschusses
§§ 270 Entscheidung über die Anordnung Eigenverwaltung
§ 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung, Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
§ 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, Beauftragung des vorläufigen Sachwalters zu Berichterstattung über bestimmte Themen, Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
§ 270d Vorbereitung einer Sanierung, Schutzschirm, Anordnung zur Vorlage eines Insolvenzplans
§ 270e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 271 Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung
§ 272 Aufhebung der Eigenverwaltung
§ 274 Einsetzung eines Sachwalters bei Eigenverwaltung
§ 287a Entscheidung über die Gewährung der Restschuldbefreiung
§ 290 Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung
§ 296 – § 298 Entscheidungen über die Versagung der Restschuldbefreiung in bestimmten Konstellationen
§ 300 Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung
§ 303 Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 303a Entscheidung zur Anordnung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis
§ 308 Entscheidung über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren
[11] A/G/R-Ahrens, § 2 Rn. 6.
[12] BGH, Beschl. v. 17.02.2004, IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 391.
[13] AG Göttingen, Beschl. v. 23.11.2000, 74 IK 49/2000, ZInsO 2001, 275.

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