Rn 10

Für das Verfahren vor dem Insolvenzgericht sind die §§ 4 bis 9 maßgeblich, so dass insbesondere die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten (§ 4) und der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht. Das Insolvenzgericht hat insbesondere Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Es kann hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen frei entscheiden (§ 5). Es hat den Insolvenzverwalter sowie den betroffenen Gläubiger anzuhören.[6]

 

Rn 11

Das Gericht entscheidet durch Beschluss (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2), indem es entweder die Einwendung zurückweist oder auf die Einwendung hin die Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses anordnet.

[6] A. A. hält die Anhörung aller Gläubiger für nicht erforderlich (Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 194 Rn. 11).

6.1 Verfahren bei abweisender Entscheidung (§ 194 Abs. 2)

 

Rn 12

Für den Fall der abweisenden Entscheidung regelt § 194 Abs. 2 das weitere Verfahren. Nach § 194 Abs. 2 Satz 1 ist eine abweisende Entscheidung des Insolvenzgerichts sowohl dem Gläubiger, der die Einwendung geltend gemacht hat, als auch dem Insolvenzverwalter zuzustellen.

 

Rn 13

§ 194 Abs. 2 Satz 2 regelt, dass dem Gläubiger gegen diesen abweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde (§ 6) zum Landgericht zusteht, wobei es keine Rolle spielt, ob der Richter oder der Rechtspfleger (§ 11 Abs. 1 RpflG) entschieden hat. Näher zur Beschwerde in § 6 Rn. 3 ff. und § 216 Rn. 1 ff.

Die Entscheidung des Landgerichts wird erst mit Rechtskraft wirksam, wobei § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (ab Verkündung) zulässt.[7]

[7] Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 Rn. 16.

6.2 Verfahren bei stattgebender Entscheidung (§ 194 Abs. 3)

 

Rn 14

Auch die stattgebende Entscheidung ist gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen, außerdem ist sie auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Einer gesonderten Unterrichtung der Gläubiger bedarf es nicht.[8]

 

Rn 15

Nach § 194 Abs. 3 Satz 2 steht gegen die stattgebende Entscheidung dem Verwalter und allen beschwerten Insolvenzgläubigern[9] die sofortige Beschwerde nach § 6 zu. Diese ist auch bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger der richtige Rechtsbehelf, § 11 Abs. 1 RpflG.[10]

 

Rn 16

Abweichend von § 6 Abs. 2 bestimmt § 194 Abs. 3 Satz 3, dass nicht die Verkündung bzw. Zustellung der Entscheidung, sondern der Tag der Niederlegung für den Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) maßgeblich ist. Diese Abweichung ist sachgerecht, weil durch eine stattgebende Entscheidung i. d. R. auch solche Gläubiger betroffen sind, die an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren und nur so die Möglichkeit haben, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen und ihre Rechte ggf. durch eine sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung zu wahren.

[8] A. A. HK-Irschlinger, § 194 Rn. 8; wie hier: Kübler/Prütting/Bork-Holzer § 194 Rn. 15, der allerdings bei größeren Veränderungen der Abschlagsverteilungquote eine Veröffentlichung befürwortet.
[9] Falls seinen Einwendungen nicht vollständig Rechnung getragen wurde, gehört auch der antragstellende Gläubiger dazu; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 194 Rn. 15.
[10] Dies war nach der KO hinsichtlich des Beschwerderechts der übrigen Insolvenzgläubiger streitig, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 158 Rn. 7 m. w. N. Die Regelung in der InsO trägt nunmehr auch de lege lata dem Umstand Rechnung, dass ein die Änderung des Verteilungsverzeichnisses anordnender Beschluss auch die nicht am Einwendungsverfahren beteiligten Gläubiger beeinträchtigen kann.

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