Rn 5

Einwendungsberechtigt sind nur Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung auch angemeldet haben und die ein rechtliches Interesse an der Änderung des Verzeichnisses besitzen. Ein solches rechtliches Interesse bedingt das Vorliegen einer Beschwer durch die nach dem Verzeichnis vorgesehene Verteilung. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger dem Verzeichnis nach, nicht vollständig befriedigt wird und es sich um einen in Bezug auf die einwendungsbefangene Forderung gleich- oder minderberechtigten Gläubiger handelt.[4]

 

Rn 6

Nicht einwendungsberechtigt sind Massegläubiger, da diese gemäß § 53 aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen sind.

 

Rn 7

Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen nach § 187 Abs. 2 Satz 2 bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden, sie sind mithin durch das Verteilungsverzeichnis für eine Abschlagsverteilung nicht beschwert.

 

Rn 8

Ebenfalls nicht einwendungsberechtigt ist der Insolvenzschuldner, dessen Rechte vom Verwalter wahrgenommen werden.[5]

[4] Z. B. ist ein Insolvenzgläubiger nach § 38 gegenüber einem Insolvenzgläubiger nach § 39 nicht einwendungsberechtigt, da er vor diesem aus der Masse zu befriedigen ist. Mithin fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
[5] So schon: Kuhn/Uhlenbruck, § 158 Rn. 3.

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