Gesetzestext

 

(1) 1Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. 2Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) 1Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. 2In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. 3Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) 1Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 2Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Vor Einführung der InsO wurde die Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger in den §§ 153, 156 und 168 KO geregelt.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 bis 52), denen der Insolvenzschuldner auch persönlich haftet, an einer Verteilung teilnehmen können. Sie regelt den in § 52 festgehaltenen Grundsatz, dass quotale Befriedigungen auf Forderungen, welche durch Absonderungsrechte gesichert sind, nur soweit erfolgen, als der Gläubiger auf das Absonderungsrecht verzichtet bzw. hinsichtlich seines Absonderungsrechts ausfällt. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann zwar in vollem Umfang seine Forderungen zur Tabelle anmelden und feststellen lassen, eine doppelte Inanspruchnahme der Insolvenzmasse soll jedoch vermieden werden. § 190 stellt speziell für den Fall vorliegender Absonderungsrechte zusätzlich zu § 189 Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, sofern der absonderungsberechtigte Gläubiger bei einer Verteilung berücksichtigt werden will. Eine Berücksichtigung von Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger ist danach an folgende Voraussetzungen geknüpft:

2. Allgemeine Voraussetzungen für eine Forderungsberücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

 

Rn 3

Die Berücksichtigung absonderungsberechtiger Forderungen durch Auszahlung bzw. Zurückbehaltung (vgl. § 189 Rn. 7 f.) setzt voraus,

  • dass es sich um eine in Anwendung des § 178 Abs. 1[1] oder des § 183 Abs. 1[2] festgestellte Forderung handelt, oder
  • dass es sich um eine titulierte Forderung i. S. d. § 179 Abs. 2 handelt, die geprüft, aber bestritten wurde, und bei der der Titel bei der Prüfung vorgelegen hat,[3] oder
  • dass eine sonstige geprüfte und bestrittene Forderung vorliegt, hinsichtlich derer dem Verwalter nachgewiesen wurde, dass die Forderung nach § 189 Abs. 1 und 2 rechtzeitig klagweise geltend gemacht wurde.
[1] Kein Widerspruch des Verwalters oder eines Gläubigers.
[2] Rechtskräftige Feststellung der Forderung.
[3] Vgl. § 189 Rn. 8.

3. Zusätzliche besondere Voraussetzungen für eine Forderungsberücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger nach § 190 Abs. 1 und 2

 

Rn 4

Zusätzlich sind die besonderen Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 bzw. Abs. 2 zu beachten, die ausschließlich die Berücksichtigung von Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger betreffen:

3.1 Voraussetzungen für eine Berücksichtigung durch Auszahlung bei Abschlags- und Schlussverteilungen (§ 190 Abs. 1)

 

Rn 5

Die Regelung des § 190 Abs. 1 gilt sowohl für Abschlags- als auch für Schlussverteilungen. Sie bestimmt, dass die unter Rn. 3 aufgeführten Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger nur dann im Rahmen einer Verteilung der Insolvenzmasse durch Auszahlung berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Gläubiger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 189 Abs. 1 dem Insolvenzverwalter gegenüber den Nachweis erbringen, dass und in welchem Umfang sie entweder auf ihr Absonderungsrecht verzichtet haben oder mit ihrem Absonderungsrecht ausgefallen sind.

3.1.1 Erklärung des Verzichts auf das Absonderungsrecht

 

Rn 6

Soweit der Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem Verwalter auf sein Absonderungsrecht verzichtet, kann er in dieser Höhe hinsichtlich der gesicherten Forderung quotale Befriedigung im Verteilungsverfahren erlangen (sog. Verzichtsforderung). Ein vollständiger Verzicht führt dazu, dass dem Gläubiger bei der Verteilung die Quote auf die Forderung in voller Höhe zusteht.

Ein solcher Verzicht wird jedoch nur bei aussichtsloser oder wirtschaftlich schwieriger Verwertung des Sicherungsguts sinnvoll sein, damit der Gläubiger in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Satz 1 für den Schlusstermin fristgerecht nachweisen kann. Der Verzicht bleibt auch nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens bindend.[4]

[4] Gottwald-Adolphsen, § 42 Rn. 85 m. w. N.

3.1.2 Ausfall mit dem Absonderungsrecht

 

Rn 7

Der Absonderungsausfall, nach dem sich die Quote des die Verwertung betreibenden absonderungsberechtigten Gläubigers im Verteilungsverfahren bemisst, berechnet sich aus der Differenz zwischen der zur Tabelle angemeldeten Forderung und dem Betrag, den der Gläubiger im Rahmen der Ausübung se...

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