Rn 3

Die Berücksichtigung absonderungsberechtiger Forderungen durch Auszahlung bzw. Zurückbehaltung (vgl. § 189 Rn. 7 f.) setzt voraus,

  • dass es sich um eine in Anwendung des § 178 Abs. 1[1] oder des § 183 Abs. 1[2] festgestellte Forderung handelt, oder
  • dass es sich um eine titulierte Forderung i. S. d. § 179 Abs. 2 handelt, die geprüft, aber bestritten wurde, und bei der der Titel bei der Prüfung vorgelegen hat,[3] oder
  • dass eine sonstige geprüfte und bestrittene Forderung vorliegt, hinsichtlich derer dem Verwalter nachgewiesen wurde, dass die Forderung nach § 189 Abs. 1 und 2 rechtzeitig klagweise geltend gemacht wurde.
[1] Kein Widerspruch des Verwalters oder eines Gläubigers.
[2] Rechtskräftige Feststellung der Forderung.
[3] Vgl. § 189 Rn. 8.

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