Rn 3

§ 187 Abs. 1 bestimmt den Zeitpunkt einer möglichen Abschlagsverteilung, Eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin (§ 176) vorgenommen werden. Die Insolvenzmasse darf – auch in Form einer Abschlagsverteilung – nicht vorher verteilt werden, weil frühestens zu diesem Zeitpunkt der voraussichtliche Umfang der bestrittenen und festgestellten Forderungen für den Verwalter zu erkennen ist. Grund hierfür sind die Ziele des Insolvenzverfahrens, die Gläubigergleichbehandlung und die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beteiligten.[2] Bei einer Vielzahl von Insolvenzgerichten wird ein besonderer Prüfungstermin für nachträgliche Forderungsanmeldungen (§ 177 Abs. 1) zeitgleich mit der Schlussverteilung vorgenommen. Dieses prozessökonomische Vorgehen ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Beteiligten nicht vereinbar.

 

Rn 4

Nach § 187 Abs. 2 Satz 1 kann – nach dem Prüfungstermin – eine Abschlagsverteilung immer dann vorgenommen werden, wenn genügend Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Wann dies der Fall ist, ist alleinige Ermessensentscheidung des Insolvenzverwalters. Er soll hierbei den zeitlichen und wirtschaftlichen Bestand des Insolvenzverfahrens beachten.[3] In jedem Fall soll er prüfen, ob die Kosten des Verfahrens gemäß § 54 sowie die Masseverbindlichkeiten nach § 55 gedeckt sind und darüber hinaus mit einer nennenswerten Quote für die Insolvenzgläubiger zu rechnen ist.[4] Eine Mindestquote ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben.[5] Zu unterbleiben hat eine Abschlagsverteilung, wenn die Kosten der Verteilung in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu den auszuzahlenden Beträgen stehen.[6] Ein Verwalter soll von einer Abschlagsverteilung Abstand nehmen, wenn z. B. vorhandene Barmittel für eine zeitweilige Fortführung des insolventen Unternehmens benötigt werden oder die vorhandene Barmasse zur Abfindung gesicherter Gläubiger genutzt wird, um im Falle einer Nutzung des Sicherungsguts hohe Zinszahlungen nach § 169 oder die Zahlung eines Wertausgleichs nach § 172 Abs. 1 für die Insolvenzmasse zu vermeiden.[7] Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) stellt mit seinen "Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung" (GOI) Verhaltensregeln für seine Mitglieder in der Anwendung des § 187 auf. Nach dem Grundsatz Nr. 64 soll von Abschlagsverteilungen frühzeitig Gebrauch gemacht werden.

 

Rn 5

Die Insolvenzgläubiger haben keinen klagbaren Anspruch auf Vornahme einer Abschlagsverteilung. Sie können lediglich beim Insolvenzgericht anregen, den Verwalter im Wege der Aufsicht nach § 58 anzuhalten, eine Abschlagsverteilung vorzunehmen. Soweit bei der Nichtvornahme von Abschlagsverteilungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen soll, so setzt dieser ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters gemäß § 60 voraus. Ein solches Verhalten kommt einzig bei einer Ermessensreduktion auf Null in Betracht. Diese Konstellation ist in der Praxis nicht vorstellbar.[8]

[2] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 187 Rn. 7.
[3] Jaeger-Meller-Hannich, § 187 Rn. 10.
[4] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 187 Rn. 9; HambKomm-Preß, § 187 Rn. 2.
[5] Nerlich/Römermann-Westphal, § 187 Rn. 9.
[6] Vgl. für die KO:Kilger/K. Schmidt, KO, § 149 Rn. 1.
[7] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 417; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 8.
[8] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl § 187 Rn. 16.

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