Rn 1

§ 149 begrenzt die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners. Hier ist der Wert im Verhältnis zur Größe relativ hoch, so dass eine besondere Gefahr des Abhandenkommens besteht. Die Norm entspricht strukturell § 132 Nr. 1 Satz 2 GVGA für die Einzelzwangsvollstreckung; auch hier werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten nicht im Gewahrsam des Schuldners belassen, sondern sogleich vom Gerichtsvollzieher an sich genommen. Da das gesamte Insolvenzverfahren der bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger dient, soll die Entscheidung darüber, wie mit diesen Wertgegenständen verfahren wird, aber nicht dem Verwalter überlassen bleiben, sondern den Gläubigern obliegen. Nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers bezweckt § 149 neben der Gläubigerselbstverwaltung aber auch die Kontrolle des Verwalters: Zwar scheute sich der Gessetzgeber vor generellen Beschränkungen des Verwalters, hielt aber Vorkehrungen für nötig, "daß nicht die Geldbestände länger als nothwendig in den Händen des Verwalters bleiben oder von demselben zu fremdartigen Zwecken verwendet werden."[1]

 

Rn 2

§ 149 Abs. 2 a.F., der bislang die Empfangszuständigkeit des Verwalters für hinterlegte oder angelegte Wertgegenstände (durch Mitzeichnungspflicht des Gläubigerausschusses) beschränkte, ist mit Wirkung zum 1.7.2007 ersatzlos aufgehoben worden. Das entspricht praktischen Bedürfnissen: Die Beschränkung wirkte regelmäßig verfahrenshemmend und wurde daher von der Gläubigerversammlung zumeist abbedungen. Das Ziel der Vorschrift, einen zweckwidrigen oder gar missbräuchlichen Zugriff des Verwalters auf die Masse auch bei Auszahlungen zu verhindern,[2] wird zudem weitgehend schon über Haftungsregelung des § 60 Abs. 1 erreicht.

 

Rn 3

Zur Anwendbarkeit von § 149 in der vorläufigen Insolvenz siehe die Kommentierung zu § 148. Zum Gläubigerausschuss im vorläufigen Verfahren siehe die Kommentierung zu § 67.

[1] Siehe die Begründung zu § 120 des RegE der KO von 1877, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zur KO vom 1.2.1877, 1881, S. 318.
[2] Begründung zu § 124 RegE, abgedruckt bei Hahn (Fn. 1).

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