Rn 10

Nach § 182 richtet sich der Streitwert allein nach der Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[17] Wird nur ein Teilbetrag der angemeldeten Forderung bestritten, richtet sich der Streitwert nach der auf den bestrittenen Teil entfallenden Quote.[18] Der von § 182 vorgegebene Maßstab ist auch dann einschlägig, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und nach dem Vorbringen des Gläubigers eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht kommt. Es ist in diesem Fall keine Erhöhung des Streitwerts vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass das Klagebegehren des Gläubigers nur auf die Befriedigung aus der Insolvenzmasse gerichtet ist; die spätere Möglichkeit einer Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner (§ 201 Abs. 2) hat daher außer Betracht zu bleiben.[19]

 

Rn 11

Zinsen sind nach Maßgabe von § 39 bei der Teilungs- und Schuldenmasse zu berücksichtigen. Was die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung anbelangt, ist aber § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO heranzuziehen; Zinsen bleiben daher im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung außer Betracht.[20] Es besteht kein Anlass, entgegen § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bloßen Zinsforderungen (nur) im Rahmen der insolvenzrechtlichen Feststellungsklage Bedeutung beizumessen, wenn sie im Rahmen einer Zahlungsklage außerhalb der Insolvenz unbeachtlich geblieben wären.[21]

 

Rn 12

Ein zusätzlicher Abschlag dafür, dass keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage erhoben wird, ist nicht vorzunehmen. Auch insoweit enthält § 182 eine abschließende Regelung.[22] Werden mehrere Widersprüche einzelner Gläubiger und ggf. des Insolvenzverwalters gemeinsam verhandelt, findet keine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO statt. Dies ergibt sich daraus, dass in diesem Fall das einheitliche Haftungsrecht des anmeldenden Gläubigers in Rede steht und sich allein aus einer Vielzahl von Widersprüchen keine Veränderung des Gläubigerinteresses an der Feststellung ergibt.[23]

 

Rn 13

Auf die Forderung des Gläubigers ist eine nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse zu bildende Quote anzuwenden. Hierdurch wird regelmäßig eine erhebliche Reduzierung des Streitwerts erreicht. Steht der Masse eine (aufrechenbare) Gegenforderung gegen die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung zu, erhöht sich für die Berechnung die Teilungsmasse um diese Gegenforderung.[24] Die Schuldenmasse setzt sich ihrerseits zusammen aus den anerkannten und den (noch) bestrittenen Forderungen. Bei letzteren ist ein Wahrscheinlichkeitswert anzusetzen.[25] Auch die vom Gläubiger angemeldete Forderung ist der Schuldenmasse hinzuzurechnen, wobei der Nennwert anzusetzen ist.[26]

 

Rn 14

Die auf die betreffende Forderung entfallende Quote ist insgesamt im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.[27] Grundlage für die Wertbestimmung wird regelmäßig die Auskunft des Insolvenzverwalters sein. Das Gericht ist aber nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters gebunden und darf sich nicht von vornherein mit dieser Auskunft begnügen.[28] Es muss vielmehr die Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen und ggf. auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen. Wenn es notwendig erscheint, müssen Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und verwertet werden.[29] Sind verschiedene Quoten gleichermaßen wahrscheinlich, ist von der höheren Quote auszugehen.[30]

 

Rn 15

Ist mit keiner Quote zu rechnen, betragen der Streitwert für die Feststellungsklage und damit der Beschwerdewert ebenso Null. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind auf die niedrigste Gebührenstufe – die Mindestgebühr – festzusetzen.[31]

[17] Zur Rechtslage in der KO siehe OLG Hamburg ZIP 1989, 1345 (1345) [OLG Hamburg 20.09.1989 - 1 W 23/89]; Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 579 (606) Rn. 53 m. w. N. Fn. 113.
[18] Begr. RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 185 (zu § 210 RegE); FK-Kießner, § 182 Rn. 9.
[19] OLG Celle ZIP 2005, 1571 f. [OLG Celle 23.06.2005 - 4 U 83/05]; Braun-Specovius, § 182 Rn. 3; Kübler/Prütting-Pape, § 182 Rn. 3; a. A. Nerlich/Römermann-Becker, § 182 Rn. 2.
[20] OLG Naumburg ZIP 1995, 575 (577) [OLG Naumburg 23.01.1995 - 7 W 34/94]; OLG München NJW 1967, 1374; Nerlich/Römermann-Becker, § 182 Rn. 20; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 182 Rn. 2; Pape, EWiR 1995, 383 (384); insoweit nicht eindeutig Schneider/Herget, Streitwertkommentar Rn. 2971; a. A. Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, "Insolvenz" Rn. 7.; differenzierend Hamburger Kommentar-Herchen, § 182 Rn. 8 (zu berücksichtigen seien die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Zinsen).
[21] Vgl. zur KO Pape, EWiR 1995, 383 (384).
[22] OLG Naumburg ZIP 1995, 575 [OLG Naumburg 23.01.1995 - 7 W 34/94]; Kübler/Prütting-Pape § 182 Rn. 3.
[23] Nerlich/Römermann-Becker, § 182 Rn. 17; Hamburger Kommentar-Herchen, § 182 Rn. 4.

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