Leitsatz (amtlich)

1. Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren.

2. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

InsO §§ 182, 184; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen 4 O 338/04)

 

Tenor

Den Klägern wird die mit Schriftsatz vom 26.5.2005 beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gerichtsgebührenfrei versagt, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Dipl.-Ing. P.G., der früher Geschäftsführer der ebenfalls insolventen G. GmbH P. & W. war, mit der die Kläger in einem Vorprozess am 23.7.2003 einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich die GmbH zur Zahlung von 16.500 EUR verpflichtet hat. Zahlungen aus diesem Vergleich sind seitens der GmbH nicht erfolgt. Ein am 4.11.2003 gestellter Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des AG Verden vom 3.9.2004 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden.

Die Parteien streiten vorliegend um die Aufnahme von Schadensersatzansprüchen i.H.v. 18.708, 69 EUR gegen den Insolvenzschuldner persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG in die Insolvenztabelle. Der Beklagte hat die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Mit ihrer Berufung, für deren Durchführung die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt haben, wollen die Kläger geltend machen, das LG habe zu Unrecht einen Anspruch gegen den Schuldner persönlich verneint und deshalb ebenfalls zu Unrecht die Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters zur Aufnahme einer Forderung von 18.708,69 EUR in die Insolvenztabelle abgewiesen.

Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist den Klägern nicht zu bewilligen, die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsmittel der Kläger ist mangels Erreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig.

Erfolgsaussichten der Berufung bestehen schon deshalb nicht, weil der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 25.5.2005 mitgeteilt hat, dass nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand auf die Insolvenzforderungen voraussichtlich keine Quote entfallen wird. Die Kläger sind dieser Mitteilung des Insolvenzverwalters jedenfalls insofern nicht entgegen getreten, als sie nicht dargelegt haben, dass entgegen der Mitteilung des Verwalters doch eine Insolvenzquote zu erwarten ist. Ihr Rechtsmittel wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen sein.

Zwar machen die Kläger mit Schriftsatz vom 16.6.2005 geltend, die Berufung müsse schon deshalb zulässig sein, weil der Insolvenzverwalter die Behauptung, dass in dem Verfahren keine Quote zu erwarten sei, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht erhoben habe, sondern dort - auch in seinem Kostenfestsetzungsantrag - ersichtlich auch von dem vom LG im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert von 18.708,69 EUR ausgegangen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es um eine unerlaubte Handlung des Insolvenzschuldners ihnen ggü. gehe und Folge der Entscheidung des LG sei, dass sie dem Schuldner trotz seines strafwürdigen Verhaltens nicht in Anspruch nehmen könnten, weil es nicht zu einer Titulierung ihrer Forderung durch Feststellung zur Insolvenztabelle komme.

Diese Ausführungen, denen nicht zu entnehmen ist, dass der Hinweis auf die Masselosigkeit des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners G. tatsächlich falsch und doch eine Quote zu erwarten ist, können nichts daran ändern, dass die Beschwer der Schuldner für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe von 300 EUR festzusetzen ist.

Dabei wird der Senat den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens, den das LG in seinem am 13.4.2005 verkündeten Urteil auf den vollen Wert der von den Beklagten angemeldeten Forderung festgesetzt hat, gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ebenfalls auf die niedrigste Stufe von 300 EUR festzusetzen haben, weil sich aus der Mitteilung des Insolvenzverwalters und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners jemals eine Quotenaussicht bestanden hat. Der Senat wird deshalb von seiner nach der genannten Vorschrift bestehenden Änderungskompetenz Gebrauch machen. Auf die Wertfestsetzung des LG, bei der ersichtlich § 182 InsO nicht beachtet worden ist, kommt es nicht an.

Soweit die Kläger dem Hinweis des Senats auf ihre gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fehlende Beschwer von mehr als 600 EUR mit der Begründung entgegen getreten sind, das LG habe den Streitwert aber auf den volle...

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