Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 28.06.1989; Aktenzeichen 3 O 74/88)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 28.6.1989 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Streitwert für die nach § 146 KO erhobene Klage gemäß § 148 KO zutreffend in Höhe der mutmaßlichen Konkursquote auf die umstrittene Forderung festgesetzt. Die Konkursquote war, wie unter den Beteiligten nicht zweifelhaft ist, zuletzt mit 60 % anzunehmen. Auf diesen Wert, nicht auf den ursprünglich etwa geringeren Wert, ist abzustellen (§ 15 Abs. 1 GKG). Auch dagegen wendet die Klägerin sich mit der Beschwerde nicht mehr. Sie macht vielmehr geltend, es müsse berücksichtigt werden, daß ihr Interesse an der erstrebten Feststellung geringer gewesen sei als die zu erwartende Konkursquote, weil sie für einen erheblichen Teil ihrer Forderung nach Abschluß des Konkursverfahrens auch dann Befriedigung erlangt hätte, wenn ihre Feststellungsklage abgewiesen worden wäre.

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin keinen Erfolg haben.

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der erkennende Senat folgt, daß § 148 KO dem Gericht „freies Ermessen” nur für die Abschätzung der mutmaßlichen Konkursquote einräumt, dies Quote mithin den Streitwert bestimmt, ohne daß mit Rücksicht auf ein größeres oder geringeres wirtschaftliches Interesse des Klägers ein von der mutmaßlichen Quote abweichender Wert festgesetzt werden dürfte (vergl. z. B. Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl. § 148, Anm. 2; Schneider MDR 1974, 101, 102; ders., Streitwert, 7. Aufl., „Konkursverfahren”, Anm. 6; ähnlich auch Kilger, KO, 15. Aufl., § 148, Anm. 1). Aus diesem Grunde ist z. B. anerkannt daß die mutmaßliche Konkursquote auch dann den Streitwert einer Klage nach § 146 KO bestimmt, wenn das Interesse des Gläubigers wesentlich geringer ist, weil er sicher sein kann, sich für jeden Ausfall bei einem Bürgen oder Mitgesellschafter des Gemeinschuldners schadlos halten zu können (vergl. Schneider MDR 1974, 101, 102), oder weil zu erwarten ist, daß der Gemeinschuldner wieder zu Geld kommen und seine Verbindlichkeiten ohnehin letztlich begleichen wird (vergl. Kilger, a.a.O.).

Nicht anders liegt es nach dem Vorbringen der Klägerin in diesem Fall. Auch hier geht es darum, daß die Klägerin meint, ihr Interesse an der begehrten Feststellung erreiche nicht die mutmaßliche Konkursquote, weil sie hier ihre Forderungen auch ohne Berücksichtigung am Konkurs teilweise Befriedigung erlangen werde.

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie eindeutig im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen des Streitwertrechts steht. So ist insbesondere nicht zweifelhaft, daß der Streitwert einer Kaufpreisklage immer des geforderten Geldbetrag entspricht, auch dann, wenn das Interesse des Klägers allein auf den mit dem Vertrag erstrebten Gewinn gerichtet ist, und deshalb auch dann, wenn der Kläger „nur” Zahlung Zug um Zug gegen die noch ausstehende Lieferung verlangt (vergl. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 Anm. 16 unter „gegenseitiger Vertrag”). Ebenso ist etwa der Streitwert einer Klage auf Darlehensrückzahlung nicht deshalb geringer als mit dem geforderten Betrag anzusetzen, weil der Kläger auf verfügbare Sicherheiten zurückgreifen könnte.

Für eine Klage nach § 146 KO kann nichts anderes gelten. Sie müßte, wenn nicht § 148 KO auf die mutmaßliche Konkursquote verwiese, ebenfalls mit dem vollen Nennwert der umstrittenen Forderung bewertet werden. Es handelt sich nur formell um eine Feststellungsklage. Sie zielt nämlich nicht anders als eine Leistungsklage auf die Befriedigung des Gläubigers ab, sei es durch Berücksichtigung bei Zahlungen im Konkursverfahren (§§ 149, 152 KO), sei es durch Erwirkung eines vollstreckbaren Titels gegen den Gemeinschuldner (§ 164 Abs. 2 KO).

Nach allem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 3 GKG).

 

Unterschriften

Sittel, Wilckens, Schumann

 

Fundstellen

Haufe-Index 933256

KTS 1990, 50

ZIP 1989, 1345

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