Rn 18

Allein der Schuldner ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, richtet sich die Antragsberechtigung nicht alleine nach § 15. Abs. 3 enthält vielmehr eine Modifizierung dahingehend, dass nicht jedes Organmitglied und nicht jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt ist. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist vielmehr, dass der Antragsteller zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist.

 

Rn 19

Wird der Antrag nicht von allen Organmitgliedern, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gemeinsam gestellt, müssen der oder die Antragsteller ihre Vertretungsberechtigung für den Schuldner darlegen und entsprechend § 15 Abs. 2 das Vorliegen des Eröffnungsgrunds der drohenden Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen.

Der oder einer der Antragsteller müssen dementsprechend entweder alleinvertretungsberechtigt oder gerade gemeinsam gesamtvertretungsberechtigt sein und diese Vertretungsberechtigung entsprechend nachweisen, um in zulässiger Weise einen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.

Mit der Einschränkung des Antragsrechts sollen voreilige, in den entsprechenden Entscheidungsgremien der Schuldner nicht ausreichend abgestimmte Anträge vermieden werden. Ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss verletzt ein Geschäftsführer mit einem unabgesprochenem Insolvenzeröffnungsantrag sogar die Pflichten der Geschäftsführung und macht sich u.U. schadenersatzpflichtig.[25]

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