Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann der KG nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) stellt.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.07.2012; Aktenzeichen 15 O 16485/11)

 

Tenor

1. Die Nebenintervention der Streithelferin zu 1) aufseiten des Beklagten wird zugelassen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 13.7.2012 - 15 O 16485/11, dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.8.2011 sowie weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.8.2011 zu zahlen.

3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 13.7.2012 wird zurückgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten; diese tragen die Nebenintervenienten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil er als der ehemalige Notgeschäftsführer ihrer Komplementärin in pflichtwidriger Weise Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gestellt haben soll.

Die Klägerin ist eine Publikums-KG, deren Komplementärin die B. G.- und V. Beteiligungs GmbH ist. Der Beklagte wurde mit Beschluss des AG München vom 11.1.2011 zum Notgeschäftsführer der Komplementärin der Klägerin bestellt und stellte am 31.3.2011 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit. Nachdem durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1.4.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, ein Gutachten über die finanzielle Situation der Antragstellerin beauftragt und am 4.4.2011 ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde der Beschluss, mit der der Beklagte zum Notgeschäftsführer der Komplementärin der Klägerin bestellt worden war, am 13.4.2011 aufgehoben und Herr Manuel M. zum Notgeschäftsführer bestellt. Auf Antrag der Klägerin wurden am 14.4.2011 die Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 1.4.2011 und 4.4.2011 aufgehoben.

Die Klägerin hat in erster Instanz Ersatz von Kosten, die für die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie als Gerichtskosten angefallen sind, von Vorfälligkeitsentschädigungen für die laut Klägerin insolvenzbedingte Kündigung von Gesellschaftsdarlehen sowie von Rechtsverfolgungskosten verlangt und beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.213,74 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 1.7.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 26.946,01 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 26.601,98 EUR sowie fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 344,03 EUR seit dem 22.7.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.3.2011 bei dem AG München -Insolvenzgericht -AZ 1504 IN 1199/11 entstanden ist und noch entstehen wird.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

Hilfsweise hat die Klägerin zu Ziff. 2 beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich der Vorfälligkeitsentschädigungen der Sparkasse B. AG gegenüber der Klägerin an die Sparkasse B. AG,..., 26.946,01 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.7.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG, auf dessen Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten entsprechend der Anträge unter Ziff. 1 bis 3 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Anträge unter Ziff. 4 und 5. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien als Teil des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen. Im Übr...

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