Rn 14

§ 177 Abs. 1 Satz 3 erklärt für den Fall nachträglicher Änderungen der Anmeldung die o. g. Regelungen der Sätze 1 und 2 für entsprechend anwendbar.

 

Rn 15

Unter Änderungen der Anmeldung sind alle Umstände, die den Betrag, den Rang und den Grund der angemeldeten Forderung betreffen, also auch ein Wechsel in der Person des Gläubigers, zu verstehen.[13]

 

Rn 16

Die unstreitige Rechtsnachfolge stellt keine Änderung der Anmeldung dar, da der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Anmeldenden hinsichtlich der angemeldeten Forderung eintritt. Ein nachträglicher Prüfungstermin ist daher nicht erforderlich.[14] Der Rechtsnachfolger hat die Rechtsnachfolge gegenüber dem Verwalter nachzuweisen. Tritt die Rechtsnachfolge erst nach Feststellung der Forderung zur Tabelle ein, ist der Nachweis gemäß § 727 ZPO durch eine öffentliche Urkunde zu führen.[15]

 

Rn 17

Eine nachträgliche Änderung der Anmeldung liegt vor, wenn die Änderung nach Ablauf der Anmeldefrist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 174 beim Verwalter geltend gemacht wird.

[13] Die Norm folgt den "sonstigen Änderungen" des § 142 Abs. 2 KO. Ausführlich hierzu Uhlenbruck-Sinz, § 177 Rn. 12 ff.
[14] So auch Uhlenbruck-Sinz, § 177 Rn. 14; MünchKomm-Riedel, § 177 Rn. 14 a. A. HambKommPreß/Henningsmeier § 177 Rn. 15).
[15] Uhlenbruck-Sinz, § 177 Rn. 14.

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