Rn 12

Sowohl bei erhobenem Widerspruch gegen die Prüfung als auch bei einer Forderungsanmeldung nach dem Prüfungstermin hat das Insolvenzgericht zwingend einen besonderen Prüfungstermin oder ein schriftliches Prüfungsverfahren anzuordnen. Beruht die Prüfung im Termin auf einer Entscheidung des Rechtspflegers, kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG eingelegt werden. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Richter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG abschließend.[12]

 

Rn 13

Im umgekehrten Fall – trotz nachträglicher Anmeldung setzt das Gericht weder einen nachträglichen Prüfungstermin an, noch ordnet es die Prüfung im schriftlichen Verfahren an – kann der betreffende Gläubiger lediglich einen Antrag an das Insolvenzgericht auf Tätigwerden stellen, und eine anschließende weitere Untätigkeit des Insolvenzgerichts müsste als Ablehnung der Zulassung der Forderungsanmeldung analog der Vorprüfung nach § 176 gewertet werden, so dass auf die dortige Rechtsfolge – sofortige Rechtspflegererinnerung (vgl. § 176 Rn. 2) – zu verweisen ist.

[12] Die Anwendung des § 11 RPflG bleibt durch § 6 unberührt (§ 6 Rn. 3), vgl. die Begr zu § 6 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 110.

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