Rn 11

Eine weitere Möglichkeit für das Gericht ist die Anordnung der Prüfung der verspätet angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren. Dies stellt für das Insolvenzgericht und den Verwalter eine zeitsparende Alternative zu dem besonderen Prüfungstermin dar. Es handelt sich um ein insolvenzrechtliches Novum und bringt mangels näherer verfahrenstechnischer Ausgestaltung erhebliche rechtliche Probleme mit sich.[9] Zur Sicherung der Verfahrensrechte aller Beteiligten (zum Beteiligtenbegriff im Anmeldeverfahren vgl. § 175 Rn. 13) ist es unabdingbar, dass diesen die Möglichkeit der Kenntnisnahme auch von erst nach dem Prüfungstermin angemeldeten Forderungen vermittelt wird; anderenfalls haben sie keine Chance, die nachträglich angemeldeten Forderungen zu prüfen und ggf. zu bestreiten. Bei einer überschaubaren Anzahl von Gläubigern kann die Kenntnis durch Anschreiben mit Fristsetzung an die Gläubiger zur Widerspruchserhebung praktisch handhabbar vermittelt werden. Ist die Zahl der Gläubiger hingegen groß, kommt diese Art der Verfahrensgestaltung meistens nicht mehr in Betracht. Als verfahrenstechnisch beste Lösung sollte deshalb in Analogie zu § 175 stets ein Tabellenauszug mit den entsprechenden Forderungen unter Fristsetzung zur Erhebung von Widersprüchen bei Gericht zur Einsichtnahme vorgelegt werden[10] und durch öffentliche Bekanntmachung in analoger Anwendung des § 177 Abs. 3 hierauf hingewiesen werden. Hierdurch wird allen Beteiligten die Möglichkeit rechtlichen Gehörs gegeben. Wenn das schriftliche Verfahren wegen einer Vielzahl von Anträgen unüberschaubar werden sollte, kann das Gericht notfalls immer noch auf einen besonderen Prüfungstermin (Rn. 8 ff.) zurückgreifen.[11]

[9] Vgl. die unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs erhobenen Bedenken bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 7 Rn. 53 und 72.
[10] So auch Eckardt, in: Kölner Schrift, S. 743 (760) Rn. 33.
[11] Nerlich/Römermann-Becker, § 177 Rn. 20.

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