Rn 11

Meldet ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an und wird diese mangels eines erfolgten Widerspruchs mit dem Hinweis auf die unerlaubte Handlung in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt die Eintragung gem. § 178 Abs. 3 wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern.

 

Rn 12

Um zu verhindern, dass der Schuldner in Unkenntnis der Folgen einer widerspruchslosen Eintragung der Forderung schwerwiegende Nachteile erleidet, hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht die Verpflichtung auferlegt, den Schuldner über die Rechtsfolgen nach § 302 sowie die Möglichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen. Ein Vordruck dürfte hierzu nicht ausreichen.[15] Bei unterbliebener Belehrung des Schuldners entfällt die Privilegierung der Forderung nicht. Mit der Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, ist dem Schutzbedürfnis des Schuldners ausreichend Rechnung getragen, da er sodann Widerspruch erheben kann.

 

Rn 13

Gesetzlich nicht geregelt wurde das im Anschluss an einen Widerspruch durchzuführende Verfahren. Insoweit bietet es sich an, die Grundsätze über die Feststellungsklage analog anzuwenden[16].

[15] Graf-Schlicker/Remmert, NZI 2001, 569 (572).
[16] Einer Analogie bedarf es deshalb, weil das Verfahren hier gegen den Insolvenzschuldner gerichtet ist, während die Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter zielt. Für eine entsprechende Anwendung der Feststellungsklage auch: Uhlenbruck-Sinz, § 175 Rn. 15, a. A. Graf-Schlicker/Remmert, NZI 2001, 569 (572).

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