Rn 8

Ein besonderer Prüfungstermin wird sich immer dann anbieten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. der Verhaltensweise des Schuldners oder der Zusammensetzung der Gläubiger) die Erörterung der nachträglich zu prüfenden Forderung im Gremium der Gläubigerversammlung sinnvoll oder notwendig erscheint, insbesondere weil mit Widersprüchen anderer Gläubiger oder des Schuldners zu rechnen ist. Hierbei hat das Insolvenzgericht einen Ermessenspielraum.

 

Rn 9

In der Terminbestimmung ist das Insolvenzgericht frei. Der Termin sollte nicht mit dem nachträglichen Prüfungstermin verbunden werden, da in das Schlussverzeichnis nur geprüfte Forderungen aufgenommen werden dürfen (vgl. 188 Rn. 11). Da an der Verteilung wiederum nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen teilnehmen dürfen, kann eine erst im Schlusstermin geprüfte und von dem Verwalter anerkannte Forderung in dem vorher zu erstellenden Schlussverzeichnis nicht auftauchen und damit auch nicht an der Verteilung teilnehmen.

Es sollte daher der nachträgliche Prüfungstermin im Interesse des betreffenden Gläubigers auf die Zeit vor Beginn der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 gelegt werden, da zwar die Verbindung von nachträglichem Prüfungstermin und Schlusstermin (§ 197) weiterhin zulässig sein dürfte, die erst im Schlusstermin festgestellte Forderung jedoch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 an der Schlussverteilung nicht teilnehmen kann. Die Verbindung kommt damit überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Forderung erst kurz vor Ablauf oder erst nach Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet wird (so dass tatsächlich keine andere zeitliche Planung mehr möglich ist) oder sich für den betreffenden Gläubiger ohnehin mit Sicherheit keine Quote ergibt. Im Übrigen kann das Gericht auch nach einer Terminsbestimmung zum schriftlichen Verfahren (Rn. 11) überwechseln und den Termin wieder aufheben.[5]

 

Rn 10

Soweit von dem Insolvenzgericht ein besonderer Prüfungstermin bestimmt wird, sind die Kosten dieses Termins (vgl. § 54 Rn. 32) gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 dem verspätet anmeldenden Gläubiger aufzuerlegen. Auf ein Verschulden kommt es auch insoweit nicht an.[6] Als Kosten kommen hier die Gerichtskosten nach Nr. 2340 KVGKG[7] sowie die dem Verwalter und den Gläubigern durch die Teilnahme am Termin entstehenden Kosten in Betracht. Liegen mehrere verspätet angemeldete Forderungen vor, haftet jeder der betreffenden Gläubiger für die Gerichtskosten gesondert und für die anderen Kosten als Gesamtschuldner.[8]

[5] Nerlich/Römermann-Becker, § 177 Rn. 14.
[6] So schon zur KO: Kuhn/Uhlenbruck, § 142 Rn. 4; Kilger/K. Schmidt, KO § 142 Anm. 3.
[7] Derzeit in Höhe von 20,00 EUR.
[8] Vgl. zur KO: Kuhn/Uhlenbruck, § 142 Rn. 4.

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