Rn 30

Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2320 und 2330 KV GKG bei Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages und ausschließlich[52] aufgrund eines Gläubigerantrages.

 

Rn 31

Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

 
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens. 2,5

Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

 
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens. 3,0
 

Rn 32

Durch die Gebühren Nr. 2320 bzw. 2330 ist die gesamte Tätigkeit des Insolvenzgerichts bis zur Beendigung des Verfahrens abgedeckt.[53] Sonderaufgaben wie die Vorprüfung eines Insolvenzplanes[54] oder die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens[55] sind durch die Gebühren abgedeckt, da es keine entsprechenden weitergehenden Gebührentatbestände gibt.[56]

 

Rn 33

Die Gebühr wird fällig mit dem Beginn der Durchführung des Verfahrens, d. h. mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses.[57] Die Gebühr für das Eröffnungsverfahrens wird zusätzlich erhoben und nicht auf die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens angerechnet.[58]

 

Rn 34

Die Gebühr für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ermäßigt sich bzw. entfällt bei folgenden Ereignissen:

  • Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses aufgrund einer Beschwerde (Wegfall der Eröffnungsgebühr)
  • Einstellung des Verfahrens vor Ende des Prüfungstermins (Ermäßigung der Eröffnungsgebühr)
  • Einstellung des Verfahrens nach Ende des Prüfungstermins (Ermäßigung der Eröffnungsgebühr)
 

Rn 35

Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

[…]

 
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2,5
2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf. 0,5
2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf. 1,5

Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

[…]

 
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
3,0
2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf. 1,0
2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf. 2,0
 

Rn 36

Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss aufgrund einer Beschwerde aufgehoben wird. In diesem Fall muss der Kostenschuldner kompensatorisch so gestellt werden, als wäre die im Ergebnis unberechtigte Eröffnungsentscheidung nicht getroffen worden.

 

Rn 37

Die Ermäßigungstatbestände fußen auf der Erwägung, dass der besonders aufwändige erste Prüfungstermin (§ 176) eine kostenrechtliche Trennungslinie für die vorzeitige Einstellung von Insolvenzverfahren markiert. Kommt es vorher oder im Termin zu einer Einstellung, so wird um zwei, später hingegen nur noch um eine Gebühreneinheit ermäßigt. Wieweit das Insolvenzverfahren im Anschluss an den Prüfungstermin fortgeschritten ist (z. B. die Aufhebung des Verfahrens steht unmittelbar bevor), hat für die Ermäßigung keine Bedeutung, da sie bereits zwischen Einstellung vor und nach Ende des Prüfungstermins differenziert. Eine weitere Differenzierung im Wege der Auslegung kommt nicht in Betracht.

 

Rn 38

Die Gebühren für einen Gläubigerantrag liegen jeweils um eine halbe Gebühr über denen für ein Verfahren auf Antrag des Insolvenzschuldners, weil keine Anrechnung anderer Gebühren bestimmt ist.[59]

[52] Siehe Vorbem. 2.3.3.
[53] K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 7.
[54] Begr. zu Art. 27 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 72.
[55] Begr. zu Art. 27 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 72; im Restschuldbefreiungsverfahren hat der Schuldner lediglich die Mindestkosten des Treuhänders zu tragen (§ 293 Abs. 1 InsO i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV), soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht und für diesen Verfahrensabschnitt keine Verfahrenskostenstundung bewilligt wurde.
[56] Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 22.
[57] Gottwald-Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 128 Rn. 35.
[58] Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 12.
[59] Begr. zu Art. 27 Nr. 13 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 73.

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