Rn 58

Der Insolvenzgläubiger muss die Anmeldung nicht höchstpersönlich vornehmen. Bei Anmeldungen durch bevollmächtigte Dritte muss jedoch die Bevollmächtigung schriftlich vorliegen.[79] Bei fehlender Beibringung ist eine vorläufige Zulassung möglich (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Spätestens im Prüfungstermin ist allerdings die Vollmacht dann nachzuweisen. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gilt § 4 i. V. m. § 88 Abs. 2 ZPO; hiernach ist der Mangel einer Vollmacht nur auf Rüge des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers zu überprüfen.

 

Rn 59

Bezieht sich die Vollmacht inhaltlich auf das Insolvenzverfahren, so umfasst sie auch die Bevollmächtigung zur Vertretung im Feststellungsverfahren, vgl. § 180. Wurde die Vollmacht nur für die Anmeldung erteilt, berechtigt diese nicht zur Vertretung im weiteren Verfahren, wie etwa die Erhebung von Widersprüchen, die Ausübung des Stimmrechts bei Gläubigerversammlungen oder die Entgegennahme der Insolvenzquote.[80] Eine bloße Prozessvollmacht ist nicht ausreichend, da das Insolvenzverfahren nicht zur Zwangsvollstreckung i. S. v. § 81 ZPO gehört.[81] Die Vollmachtsformulare in der Praxis beinhalten jedoch regelmäßig auch die Vertretung im Insolvenzverfahren.

 

Rn 60

Die Forderungsanmeldung setzt als verfahrensrechtliche Handlung Prozessfähigkeit voraus. Prozessunfähige müssen sich daher durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Juristische Personen müssen die Anmeldung durch ihren organschaftlichen Vertreter vornehmen lassen.

 

Rn 61

Bereits vor Einfügung des Abs. 1 Satz 3 waren Inkassounternehmen berechtigt, Anmeldungen vorzunehmen; insofern hat die Neuregelung nur klarstellende Funktion. Die Zulässigkeit der Anmeldung durch ein Inkassobüro ergibt sich daraus, dass das Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung beim Verwalter (Rn. 22) keine gerichtliche Forderungseinziehung ist und damit kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt.[82] Das Insolvenzgericht kann den Inkassounternehmen einen Tabellenauszug übersenden und andere Zustellungen an sie richten.[83]

[79] LG München ZIP 1992, 789 (790).
[80] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 19.
[81] Gottwald-Eickmann, § 63 Rn. 4; Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 21.
[83] BR-Drs. 623/06, S. 202.

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