Rn 22

Zur Entlastung der Gerichte hat in Abweichung zu § 139 KO und in Übereinstimmung mit § 5 Nr. 3 GesO die Anmeldung beim Insolvenzverwalter zu erfolgen; dieser führt nach § 175 auch die Tabelle. Der Verwalter prüft die Einhaltung der formellen Kriterien der Anmeldung (vgl. näher Kommentierung zu § 175).

 

Rn 23

Eine Anmeldung beim vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass Forderungen erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angemeldet werden können. Die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalter beschränken sich auf solche nach §§ 22 ff. InsO.[28] Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die Anmeldungen jedoch mit einem Eingangsstempel versehen und im Falle der Eröffnung über diese in Kenntnis setzen und zur Forderungsanmeldung auffordern. Die Gegenauffassung hält eine beim vorläufigen Insolvenzverwalter eingegangene und den sonstigen formalen Anforderungen genügende Anmeldung für ausreichend. Einer erneuten Anmeldung bedarf es demnach nicht.[29]

 

Rn 24

Die Aufgaben des Gerichts im Feststellungsverfahren beschränken sich auf die Überwachung des Verwalters, die Leitung des Prüfungstermins, die Protokollierung von dessen Verlauf sowie die Eintragung des Ergebnisses der Prüfung in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 2. Zur (versehentlichen) Anmeldung beim Insolvenzgericht siehe Rn. 77.

 

Rn 25

Bei der Eigenverwaltung erfolgt die Anmeldung beim Sachwalter (§ 270 Abs. 3 Satz 2);[30] im vereinfachten Verfahren erfolgt sie ebenfalls beim Insolvenzverwalter (§ 304 Abs. 1 i. V. m. § 174).

[28] So auch FK-Kießner, § 174 Rn. 5
[29] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 174 Rn. 14; Nerlich/Römermann-Mönning, § 28 Rn. 25.; FK-Schmerbach, § 28 Rn. 6.
[30] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 15.

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