Rn 19

Die Anmeldung stellt eine Verfahrenshandlung dar. Mit ihr beantragt der Gläubiger, zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen zu werden.

 

Rn 20

Für das Anmeldeverfahren ist regelmäßig keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Da das Insolvenzverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und zahlreiche Fürsorgepflichten von Insolvenzgericht und -verwalter normiert, ist eine gesonderte Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbehrlich.[25] Beauftragt ein Gläubiger gleichwohl (auf eigene Kosten) einen Anwalt, ist dieser über die allgemeine Prozessvollmacht hinaus gesondert zu bevollmächtigen;[26] dies gilt insbesondere auch für den Empfang der Insolvenzquote.[27]

 

Rn 21

Nach § 174 Abs. 1 und 2 sind folgende formale Anforderungen zu beachten:

[25] LG Köln NJOZ 2005, 4923 (4924 f.).
[26] Gottwald-Eickmann, § 63 Rn. 4.
[27] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 21.

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