Rn 3

Zahlungsunfähigkeit wurde bisher definiert als das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich[8] dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Sofort zu erfüllen waren dabei solche Geldschulden, die von den Gläubigern ernsthaft eingefordert wurden.

Die Definition hat unterschiedliche Variationen erfahren,[9] die Formulierungsvarianten haben aber keine bzw. nur geringe praktische Auswirkungen gehabt.

 

Rn 4

Stets geht es bei der Definition der insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsunfähigkeit um die Abgrenzung zu einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung und einer nur teilweisen, im Verhältnis zu den Gesamtzahlungen unwesentlichen Nichterfüllung von fälligen Verbindlichkeiten. Zu der Frage, wann die Nichterfüllung ernsthaft eingeforderter Geldforderungen als dauernd zu qualifizieren ist, gab es ein breites Spektrum von Antworten, ohne dass sich sichere Kriterien für dieses Merkmal herausgebildet hätten.

 

Rn 5

Die Vorschläge, ab welchem Zeitraum die Nichtzahlung trotz ernsthafter Einforderung eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit begründet, reichten von einer Woche bis zu sechs Monaten.[10] Auch das Merkmal der Wesentlichkeit der Verbindlichkeiten, die nicht beglichen werden, war bislang nicht präzise definiert worden. Nach einer allgemein gehaltenen Formel sollte der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen dann noch im Wesentlichen nachkommen, wenn die Bezahlung der Verbindlichkeiten der Regelfall und die Nichtzahlung die Ausnahme war.[11]

 

Rn 6

Eine lediglich unwesentliche Nichterfüllung fälliger bzw. ernsthaft geltend gemachter Forderungen sollte danach dann gegeben sein, wenn die Summe der relevanten Gesamtverbindlichkeiten den Betrag der zur Begleichung verfügbaren liquiden Mittel des Schuldners um maximal 10 % bis 25 % überschreitet.[12]

[8] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 17 Rn. 4; Drukarczyk/Schüler, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 2009, S. 28 (30); ausführlich zur Terminologie: Kirchhof, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 2009, S. 85 (86 ff.).
[9] Vgl. Drukarczyk/Schüler, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung (1. Auflage), S. 57 (66) Rn. 19–24.
[10] Vgl. die Nachweise bei Drukarczyk/Schüler, a.a.O. sowie Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 102 Rn. 2 d.
[11] Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 102 Rn. 2 a.
[12] Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 102 Rn. 2a; Veit, ZIP 1992, 273 (278); z.T. wird auch eine Unterdeckung von 50 % genannt, so Drukarczyk/Schüler, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 66 Rn. 24 unter Berufung auf Jäger, DB 1986, 1441/1442.

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