Rn 11

Der Absonderungsberechtigte hat eine Woche Zeit (dazu Rn. 20 ff.), um die beabsichtigte Verwertung zu prüfen und herauszufinden, ob er selbst eine effektivere Verwertung vornehmen könnte. Gerade in Fällen, in denen der Gläubiger aufgrund der Mitteilung des Verwalters zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erlös hinter der gesicherten Forderung zurückbleiben wird, ist davon auszugehen, dass dieser erhebliche Anstrengungen unternehmen wird, um seinen Ausfall möglichst gering zu halten. Damit diese auch im Interesse der Masse stehenden Bemühungen berücksichtigt werden können, hat der Gläubiger die günstigere Verwertungsmöglichkeit dem Verwalter anzuzeigen.

 

Rn 12

Der Inhalt des Hinweises entspricht dem der Mitteilung durch den Insolvenzverwalter. Hier ist die Angabe des Kaufinteressenten aber unabdingbar. Der Hinweis muss konkrete, vom Verwalter nachprüfbare Angaben über die Verwertungsmöglichkeit enthalten.[17] Auf bloße Vermutungen braucht sich der Verwalter daher nicht einzulassen.[18]

 

Rn 13

Zulässig ist es, wenn der Gläubiger bei einem vom Verwalter angezeigten Verkauf einer Sachgesamtheit nur für seinen darin enthaltenen einzelnen Sicherungsgegenstand eine andere Verwertungsmöglichkeit nachweist.[19] Hier sollte der Verwalter nur dann am Gesamtverkauf festhalten, wenn der Vorteil aus dem Gesamtverkauf die an den Gläubiger zu erbringenden Ausgleichsleistungen (dazu unten Rn. 33 f.) übersteigt.[20]

 

Rn 14

Bei dem Hinweis handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenerklärung i.S. des § 130 BGB.[21] Die Beweislast für den Zugang des Hinweises bei dem Insolvenzverwalter trägt der Absonderungsberechtigte. Hier gilt das zur Mitteilung des Verwalters Gesagte entsprechend. Die Vorschrift schreibt für den Hinweis des Gläubigers auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit keine Form vor. Für den Gläubiger empfiehlt es sich jedoch, den Hinweis im Interesse der späteren Streitvermeidung und Beweisbarkeit nur schriftlich zu erteilen.[22]

[17] HambKomm-Büchler, § 168 Rn. 5.
[18] Lwowski/Heyne, WM 1998, 473 (478); Haas/Scholl, NZI 2002, 642 (643 f.).
[19] Smid-Smid, § 168 Rn. 4, schließt diese Möglichkeit wegen praktischer Schwierigkeiten nahezu aus und folgert daraus, dass auch eine Übernahme durch den Gläubiger leerläuft.
[20] FK-Wegener, § 168 Rn. 8, HambKomm-Büchler, § 168 Rn. 9.
[21] Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift, S. 1083 (1089), Rn. 30.
[22] Haas/Scholl, NZI 2002, 642 (644); MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 32.

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