Rn 20

Der Absonderungsberechtigte muss den Hinweis nach Abs. 2 binnen Wochenfrist abgeben.

Eine Regelung, wann die Wochenfrist zu laufen beginnt, enthält die Vorschrift nicht. Da die Mitteilung des Insolvenzverwalters jedenfalls eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt,[32] ist § 130 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist der Zugang[33] maßgeblich für den Beginn der Frist, also der Moment, in dem die Mitteilung derart in den Bereich des Gläubigers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte.[34] Es kommt daher nicht auf den Augenblick der tatsächlichen Kenntnisnahme an.

 

Rn 21

Die Frist ist jedoch keine Ausschlussfrist, da § 168 Abs. 2 dem Verwalter auch dann die Verpflichtung auferlegt, die günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, wenn der Hinweis des Gläubigers zwar nach Ablauf der Wochenfrist, aber noch rechtzeitig vor der Veräußerung erfolgt.[35] Diese Regelung entspricht dem Zweck der Frist, die einerseits eine zügige Verwertung ermöglichen und andererseits die Realisierung der günstigsten Verwertung bewirken soll.

 

Rn 22

Die Mitteilung erfolgt dann rechtzeitig, wenn der Verwalter unter Berücksichtigung der üblichen Abwicklungsmodalitäten die beabsichtigte Veräußerung noch aufgeben, also ggf. abbrechen kann, ohne dass für die Masse Nachteile entstehen. Hierbei ist auf die Situation im Einzelfall, also auf das konkrete Geschäft abzustellen; bei der Veräußerung einer technisch komplizierten Anlagen wird dies schwieriger anzunehmen sein als bei Veräußerung eines einzelnen Gegenstands. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in entsprechender Anwendung der §§ 233 ff. ZPO ist nicht möglich.[36]

 

Rn 23

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Hinweises trägt der absonderungsberechtigte Gläubiger, weil dieser Umstand zu seinen Gunsten wirken würde. Da die Wochenfrist der zügigen Abwicklung des Verfahrens dient,[37] sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Rechtzeitigkeit zu stellen.

 

Rn 24

In der Praxis kann die Wochenfrist dann zu Problemen führen, wenn der Verwalter sich für die Fortführung des Unternehmens entschieden hat und nunmehr im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Gegenstände mit Absonderungsrechten veräußern möchte. Die Wochenfrist kann hier praktisch jede Veräußerung durch den Verwalter vereiteln, so dass ihm zu einer Pauschalvereinbarung mit den betroffenen Gläubigern zu raten ist.[38]

[32] Nach Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift, S. 1083 (1089), Rn. 24, handelt es sich hierbei um eine empfangsbedürftige Willenerklärung.
[33] Lwowski/Heyne, WM 1998, 473 (478), billigen dem Verwalter darüber hinaus zu, den Fristbeginn festzulegen.
[34] Palandt-Heinrichs, § 130 Rn. 5.
[35] HK-Landfermann, § 168 Rn. 8; HambKomm-Büchler, § 168 Rn. 5.
[36] Nerlich/Römermann-Becker, § 168 Rn. 16.
[37] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 2.
[38] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 36.

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