Rn 8

Inhaltlich hat der Insolvenzverwalter dem Absonderungsgläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Der Verwalter hat dabei alle Umstände anzugeben, die notwendig sind, damit der Gläubiger beurteilen kann, ob eine ihm zur Verfügung stehende Verwertungsmöglichkeit günstiger ist. Dazu gehören der geplante Zeitpunkt und die Art der Veräußerung, der Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten, bei Sachgesamtheiten die Erlösverteilung an die Absonderungsberechtigten, die Person des Käufers[12] und sonstige Nebenabreden.[13]

Nach der Rechtsprechung sind auch die Kosten der Verwertung anzugeben, wenn sie die Verwertungskostenpauschale übersteigen. Dies ergebe sich bereits aus § 168 Abs. 3 Satz 2. In Fällen, in denen der Verwertungserlös vollständig durch die Verwertungskosten aufgezehrt werde, sei davon auszugehen, dass der Gläubiger eine anderweitige Veräußerung nach Abs. 1 Satz 2 anregen werde.[14]

Ebenfalls sollte der Gläubiger auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass er die Gelegenheit hat, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu benennen.[15]

 

Rn 9

Die Beweislast für die Mitteilung nach Abs. 1 trägt der Insolvenzverwalter. Aus diesem Grund sollte die Mitteilung schriftlich erfolgen, wenngleich dies für ihre Wirksamkeit nicht erforderlich ist.[16]

[12] Als Oberbegriff wird der Begriff des Gegenstandes auch verstanden von Kübler/Prütting/Bork-Kemper, § 168 Rn. 3; a.A. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeyer in: Kölner Schrift, S. 1083 (1093), Rn. 40.
[13] Dies wird überwiegend für entbehrlich gehalten, vgl. HK-Landfermann, § 168 Rn. 4; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 17.
[14] Kübler/Prütting/Bork-Kemper, § 168 Rn. 4; vgl. zum Inhalt auch MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 18; beabsichtigt der vorläufige Insolvenzverwalter die übertragende Sanierung, soll die Angabe der Verwertungsform und des zu erwartenden Erlöses genügen, LG Düsseldorf, Urteil v. 9.5.2003, 14d O 34/02.
[15] AG Duisburg ZInsO 2003, 190.
[16] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 17.

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