Rn 32

Hat der Gläubiger dem Verwalter innerhalb der Wochenfrist bzw. rechtzeitig vor der Veräußerung einen Hinweis auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit gegeben, so ist der Verwalter zwar gehalten, die vom Gläubiger aufgezeigte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, kann aber trotzdem an der von ihm angezeigten Form der Verwertung festhalten.[53]

Der Verwalter wird den Hinweis eines Gläubigers zur – wenngleich günstigeren – Verwertung eines Einzelgegenstandes insbesondere dann ablehnen, wenn dieser zu einer Sachgesamtheit gehört und sich die geplante Veräußerung der Sachgesamtheit für die Masse günstiger darstellt.

 

Rn 33

Nimmt der Verwalter die günstigere Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, so hat er den Gläubiger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn die Alternative wahrgenommen worden wäre.[54] Es ist die tatsächlich für den Gläubiger durch die von dem Verwalter vorgenommene Verwertung entstandene Sachlage mit derjenigen – hypothetischen – Lage zu vergleichen, die entstanden wäre, wenn die von dem Gläubiger vorgeschlagene Verwertung gewählt worden wäre. Ob eine von dem Gläubiger vorgeschlagene oder die von dem Verwalter tatsächlich vorgenommene Veräußerung für den Gläubiger günstiger gewesen wäre bzw. für die Masse von Vorteil war, ist ex ante zu beurteilen, also aus der Sicht zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. Ist diese hypothetische Sachlage für den Gläubiger günstiger, hat der Verwalter zusätzlich zu der Herausgabe des erzielten Erlöses den Differenzbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Nettoerlös und fiktivem Nettoerlös aus der Masse an den Absonderungsgläubiger zu zahlen.

Dies gilt freilich nicht, wenn aus dem tatsächlich erzielten Erlös die Insolvenzforderung des Gläubigers voll befriedigt werden kann.

Die Beweislast hinsichtlich der hypothetischen Verwertungsmöglichkeit und ihres fiktiven Erlöses trägt der Gläubiger.[55]

[53] Kübler/Prütting/Bork-Kemper, § 168 Rn. 15; HK-Landfermann, § 168 Rn. 11; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2001, 537 (538).
[54] Für den Fall öffentlicher Versteigerung vgl. OLG Celle ZInsO 2004, 445.
[55] HK-Landfermann, § 168 Rn 11.

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