Rn 87

Nach Satz 1 des § 30f Abs. 1 ZVG kann der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen, wenn deren Voraussetzungen (oben Rn. 65 ff.) fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30 e ZVG (oben Rn. 77 ff.) nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30 d Abs. 2 ZVG der Schuldner, der Aufhebung zustimmt. Die Möglichkeit zur Aufhebung der einstweiligen Einstellung auf Antrag ist für den Gläubiger von besonderer Bedeutung, weil sich – anders als bei § 30a ZVG – eine zeitliche Befristung nicht schon aus dem Gesetz ergibt und auch sonst der bloße Wegfall einer Einstellungsvoraussetzung nicht ex lege außer Kraft setzt.

 

Rn 88

Wird der Aufhebungsantrag auf den Fortfall der Einstellungsvoraussetzung gestützt, kommt es nicht allein auf den Fortfall derjenigen Einstellungsvoraussetzung an, mit der die einstweilige Einstellung begründet wurde. Es darf vielmehr keiner der Einstellungsgründe nach § 30d Abs. 1 ZVG (mehr) vorliegen.[180] Ferner ist nach Satz 2 des § 30f Abs. 1 ZVG auf Antrag des Gläubigers die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.

 

Rn 89

Der Beschluss, mit dem die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung angeordnet wird, ist gem. § 30f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 30b Abs. 3 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dasselbe gilt umgekehrt für den Fall, dass der Aufhebungsantrag zurückgewiesen wird.

[180] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 117; Stöber, NZI 1999, 439, 440.

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