Rn 67

Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtstermin (gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO also spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung), erfolgt die einstweilige Einstellung nach Nr. 1 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG, ohne dass der Insolvenzverwalter einen besonderen Grund darlegen müsste. Der Grund für die Einstellung ergibt sich hier allein aus dem Zeitpunkt der Antragstellung zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtstermin. Es genügt also, wenn der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung die Bestimmung des Berichtstermins im Eröffnungsbeschluss (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1) vorlegt.[151] Denn der Berichtstermin soll als erste Gläubigerversammlung der Gläubigerautonomie Rechnung tragen und gewährleisten, dass die Gläubiger auf Grundlage des Insolvenzverwalterberichts über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Art und Weise der Verwertung, beschließen kann. Sinn und Zweck des Berichtstermins drohen daher leer zu laufen, wenn einzelne Gläubiger vor dem Berichtstermin durch die Verwertung unbeweglicher Vermögensgegenstände im Wege der Zwangsversteigerungen für den weiteren Verfahrensfortgang unumkehrbare Fakten schaffen.[152] Es können sich freilich Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsversteigerung aus Satz 2 des § 30d Abs. 1 ZVG ergeben (unten Rn. 74).

[151] So auch der Hinweis MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 92.
[152] Vgl. auch Begr. zu § 187 RegE-InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 176.

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