Rn 10

Umstritten ist, wie weit die Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Verwertungsalternative reicht. Zwar unterliegt die Prüfung unzweifelhaft dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine durch die Antragstellung gemäß § 163 verursachte längere Verzögerung des Verkaufs stets die Gefahr in sich birgt, dass letztlich beide Interessenten abspringen. Die Problemkonstellation ist somit gleichzusetzen mit der des einstweiligen Rechtsschutzes, d. h., im Interesse einer zügigen Entscheidung ist durch das Gericht lediglich summarisch zu prüfen, ob es sich bei der benannten Veräußerungsalternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein günstigeres Angebot handelt, andere Verwertungsmöglichkeiten, die weder vom Insolvenzverwalter noch vom Antragsteller aufgezeigt wurden, sind nicht zu berücksichtigen und weitergehende Ermittlungen sind nicht durchzuführen.[16] Die zeitraubende Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht zum Vergleich der beiden Alternativkonzepte kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Anders als bei der Fallgestaltung des durch den Schuldner bzw. die Gläubigermehrheit beauftragten Gutachtens, das bereits mit der Antragstellung vorgelegt wird, ist hier eine den Verkauf des Unternehmens gefährdende zeitliche Verzögerung zu befürchten, da der eingeschaltete Sachverständige meist nicht in der Lage sein wird, sein Gutachten innerhalb weniger Stunden oder Tage zu erstellen.

[16] Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 163 Rn. 6; MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 14; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 7; HambKomm-Decker, § 163 Rn. 6; a. A. und für den Amtsermittlungsgrundsatz FK-Wegener, § 163 Rn. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge