Rn 6

Der Antragsteller muss eine günstigere Veräußerungsmöglichkeit glaubhaft machen. Zur "Beurteilung der Frage, ob eine Veräußerungsmöglichkeit günstiger ist als eine andere, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen. Nicht der Preis allein ist entscheidend".[11] Dennoch kommen nur Kriterien in Betracht, die Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger haben, wie Solvenz des Erwerbers, Absicherung der Zahlung, Zeitpunkt der Zahlung,[12] Umfang des Erwerbs, Haftungsübernahme durch die Insolvenzmasse oder Haftungsausschluss, Übernahme von Arbeitnehmeransprüchen und damit gleichzeitige Reduzierung der Passivmasse, kurzfristigere und damit im Ergebnis kostengünstigere Abwicklung des Übernahmevorgangs und somit auch des Insolvenzverfahrens selber usw[13]. Allein arbeitsmarktpolitische Überlegungen (z. B. Anzahl der zukünftigen Arbeitsplätze), volkswirtschaftliche Aspekte (Gewerbesteueraufkommen) o. Ä. sind dagegen nicht entscheidungsrelevant. Die Begründung des RegE bestätigt dieses durch Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Veräußerung bei einem Kaufpreis, der unter der Summe der in dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) genannten Werte liegt.

[11] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 385 f.
[12] Es gilt das Motto "Wer schnell zahlt, zahlt doppelt"; Bork, Rn. 292.
[13] MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 9; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 7; HambKomm-Decker, § 163 Rn. 3.

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