Rn 3

Zunächst muss der Schuldner oder eine Gläubigermehrheit i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung stellen. Der Antrag kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden[3]. Allein im Hinblick auf die im Regelfall umfangreiche Darlegungslast hinsichtlich der geltend gemachten Nachteiligkeit der Veräußerung dürfte ein solcher Antrag jedoch stets schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen sein, soweit er Aussicht auf Erfolg haben soll.[4]

 

Rn 4

Hat der Gläubigerausschuss bereits seine nach § 160 erforderliche Zustimmung erteilt, so sollte der Antrag vom Antragsteller noch um einen Antrag nach § 161 ergänzt werden, um zu verhindern, dass im Außenverhältnis wegen der Wirkung des § 164 unwiderrufliche Fakten geschaffen werden.[5]

[3] FK-Wegener, § 163 Rn. 4; MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 8; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 4.
[4] So auch MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 8.
[5] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 386; im Ergebnis wohl auch Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 2, 4.

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