Rn 10

Hinsichtlich der in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden Gegenstände der Insolvenzmasse (Aktivvermögen) und der Verbindlichkeiten des Schuldners (Passivvermögen) s. die entsprechende Darstellung zum Masseverzeichnis (§ 151 Rn. 6 ff.) und zum Gläubigerverzeichnis (§ 152 Rn. 6 ff.).

 

Rn 11

Für die Bewertung der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse (nicht aber auch deren Darstellung, diese erfolgt kontenmäßig nach Sachgruppen zusammengefasst, also nicht einzeln i.S.v. § 151 Abs. 2 Satz 1) wird in Abs. 2 Satz 1 auf § 151 Abs. 2 verwiesen. Danach müssen die Massegegenstände jedenfalls mit ihrem Zerschlagungs- oder Liquidationswert angegeben werden. Variiert dieser Wert danach, ob das Unternehmen des Insolvenzschuldners, zu dem die Massegegenstände gehören, stillgelegt oder fortgeführt wird, ist zusätzlich der Fortführungswert im Verzeichnis auszuweisen (sog. Bewertung aus going concern-Sicht). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, den Gläubigern die Entscheidung gemäß § 157 über die Stilllegung oder aber die (ggf. sinnvollere, weil ertragreichere) Weiterführung des schuldnerischen Unternehmens zu ermöglichen, denn sie können diese Entscheidung sachgerecht nur dann treffen, wenn sie deren wirtschaftliche Auswirkungen kennen. Eine doppelte Bewertung ist allerdings nur dort erforderlich, wo "die Möglichkeit der Fortführung des Unternehmens besteht";[14] genauer, wo die Möglichkeit besteht, dass die Gläubiger durch die (dauerhafte) Fortführung des schuldnerischen Unternehmens besser als bei dessen Zerschlagung und Einzelverwertung befriedigt werden. Zu Zerschlagungswerten und Fortführungswerten vgl. im Übrigen eingehend § 151 Rn. 37 ff. Auf Buchwerte namentlich aus vorausgegangenen Rechenwerken darf grundsätzlich nicht (unbesehen) zurückgegriffen werden, auch wenn diese zu Informationszwecken durchaus in das Verzeichnis der Massegegenstände aufgenommen werden sollten.

 

Rn 12

Die Bewertung der einzelnen Massegegenstände ist grundsätzlich nach den in §§ 252 ff. HGB niedergelegten und durch die Betriebswirtschaftslehre weiter ausgestalteten Grundsätzen vorzunehmen.[15] Dabei sind allerdings – wegen des anderen Zwecks der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung (Information und Rechenschaftslegung für alle Beteiligten sowie Sicherung der Masse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger, nicht aber zur Gewinnermittlung und Ausschüttungsberechnung innerhalb eines fortlaufenden Geschäftsbetriebs)[16] – gewichtige Ausnahmen von den handelsrechtlichen Regularien zu beachten. Zu den dahingehenden Einzelheiten vgl. eingehend die Darstellung zu § 151 Rn. 34 ff.

 

Rn 13

§ 153 enthält zur Bewertung der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners (Passivvermögen) keinen Verweis. Indes gelten auch insoweit uneingeschränkt die für das Gläubigerverzeichnis maßgeblichen Regeln; vgl. zur Bewertung der Verbindlichkeiten, maßgeblich zur Höhe der anzusetzenden Masseverbindlichkeiten, eingehend § 152 Rn. 19 ff.

[14] RegE zu § 170, BT-Drs. 12/2443, S. 171.
[15] Vgl. etwa MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 2 ff.; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 20; Nerlich-Römermann-Andres, § 153 Rn. 4; a.A. etwa Uhlenbruck/Maus, § 153 Rn. 1 (die Regeln der §§ 242 ff. HGB ohne jede Bedeutung für das Vermögensverzeichnis).
[16] Grundlegend dazu, dass die Bewertung von Vermögensgegenständen immer vom Zweck der jeweiligen Rechnungslegung abhängt, was Unterschiede mit sich bringt, s. Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, §§ 252 Rn. 1 und 3, 242 Rn. 4 ff.

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