Rn 6

Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genommenen (etwa sich beim Schuldner oder Dritten befindlichen) und vor allem alle unkörperlichen Vermögenspositionen, namentlich Bank- und Kassenbestände, Forderungen des Insolvenzschuldners (aus Warenlieferungen, auf ausstehende Einlagen von Gesellschaftern usw.), ebenso grundstücksgleiche Rechte und sonstige absolute Rechte (auch Patente, Markenrechte usw.).[7] Der Geschäfts- oder Firmenwert wird jedenfalls wie ein Vermögensgegenstand behandelt.[8] Auch wenn es um die Befriedigung der Gläubiger geht, also letztlich nur Vermögenswerte maßgeblich sind, darf der Insolvenzverwalter an dieser Stelle noch nicht (bewertend) differenzieren; vielmehr hat er alle Gegenstände ganz unabhängig davon, ob nach Handels- oder Steuerrecht eine Bilanzierung statthaft oder zulässig ist und ob eine wirtschaftliche Verwertung später möglich ist, zu erfassen (zu wertlosen Gegenständen s. Rn. 51). Zu beachten ist, dass § 36 Abs. 2 bestimmte unpfändbare Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse ausdrücklich zuordnet. Zum insolvenzfreien Vermögen s. etwa Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1333 ff.

 

Rn 7

Nach neuem Recht sind auch Ansprüche, die sich aus den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung ergeben, in das Verzeichnis aufzunehmen; deren Aufnahme war nach altem Recht umstritten, ist nunmehr aber – da sie Teil der Masse sind – durch die Gesetzesbegründung klargestellt.[9] Entsprechendes gilt für andere insolvenzspezifische Forderungen, vor allem Ansprüche auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragstellung (§ 15a i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neugläubigern) oder wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft (§ 64 Satz 1 GmbHG). Bei einer Privatinsolvenz ist der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens zu aktivieren.

 

Rn 8

Bei einem Einzelkaufmann ist sowohl das Betriebs- als auch das Privatvermögen zu erfassen.[10] In der Insolvenz einer Personengesellschaft sind auch die Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter darzustellen.

 

Rn 9

Zur Berücksichtigung und Darstellung von Belastungen jedweder Art auf Massegegenständen (namentlich Aufrechnungsmöglichkeiten, Zurückbehaltungsrechten, Gewährleistungsansprüchen) s. Rn. 46, 52 ff.

[7] Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1325 ff.; MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/ Jaffé, § 151 Rn. 6f., 16 ff.; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 151 Rn. 12.
[8] Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, § 240 Rn. 3.
[9] Zu § 170 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 171.
[10] Nerlich/Römermann-Andres, § 151 Rn. 4, 9; Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 151 Rn. 10.

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