Rn 52

Aus dem Sinn und Zweck der internen Rechnungslegung – Information der Gläubiger, Kontrolle und Entlastung des Insolvenzverwalters – folgt, dass das Inventar in Form einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung aller Vermögensgegenstände vorzulegen ist. Die Aufzeichnung muss dergestalt erfolgen, dass die Mengen und angesetzten Werte sicher festgestellt und überprüft werden können. Die Praxis verwendet hierfür Tabellen. Die Gliederung orientiert sich zumeist an § 266 HGB (= um die Einzelangabe aller Gegenstände aufgeschlüsselte Aktivseite der Vermögensübersicht), wobei allerdings die verständliche Darstellungsweise der Informationen (etwa die Darstellung nach Verwertbarkeit, nach der Höhe der realisierbaren Werte usw.) einen höheren Stellenwert hat als die formal korrekte Wiedergabe.

 

Rn 53

Der Grundsatz der Einzelbewertung stellt an das Inventar hohe Anforderungen. Jeder Gegenstand ist grundsätzlich genau zu bezeichnen. Das kann mittels Beschreibung erfolgen, aber auch durch die Angabe von Artikel- oder Seriennummern, bei Grundstücken durch die grundbuchmäßige Bezeichnung. In Großverfahren kann die Vergabe von Inventarnummern erforderlich sein.[87] Gleichartige Vermögensgegenstände können in Gruppen zusammengefasst werden (vgl. § 240 Abs. 4 HGB).[88]

 

Rn 54

Die Massegegenstände sind nicht nur nach ihrer Art, sondern zudem auch nach Menge (Maß, Zahl, Gewicht) und Wert im Verzeichnis abzubilden, was gelegentlich auch Angaben zur Beschaffenheit mit sich bringen kann. Zudem ist es sinnvoll, die jeweiligen wesentlichen Besonderheiten kenntlich zu machen, namentlich auf den Gegenständen lastende Aussonderungs- und Absonderungsrechte. Im Hinblick auf die bisher in großem Umfang durch vorrangige Sicherungsrechte hervorgerufene Masselosigkeit oder zumindest Massedürftigkeit von Verfahren ist das Masseverzeichnis, in dem diese Rechte anzugeben sind, oft schon allein hinreichend, um einen Überblick über die Zukunft des Verfahrens zu geben. Das IDW empfiehlt darüber hinaus, bereits im Masseverzeichnis für jeden Gegenstand hinreichend ausführliche Aufzeichnungen über alle für die Bewertung relevanten Informationen vorzunehmen.[89]

 

Rn 55

Sofern die im Rahmen der Einschaltung eines Sachverständigen zur Bewertung der Vermögensgegenstände erstellten Unterlagen – z.B. Inventartaxat eines vereidigten Auktionators – den vorgenannten Vorgaben entsprechen, kann der Verwalter (schon im Kosteninteresse der Masse) diese Dokumente beilegen und sich in seinem Verzeichnis darauf beziehen. Ein Abschreiben der dortigen Informationen in die Vermögensübersicht wäre reiner Formalismus, auch wenn der Verwalter heute häufig über die Möglichkeit verfügt, die in EDV-Form erhaltenen Dokumente in seine Verzeichnisse hineinzukopieren.

 

Rn 56

Kommt eine Unternehmensfortführung in Betracht, bietet sich folgende, an der Bilanzgliederung orientierte Darstellung an (zur Mehrwertsteuer vgl. bereits oben Rn. 31):[90]

 
  lfd. Nr., Bezeich. ggfl. Menge Standort, Lage Buchwert Liquidionert Fortführungsw. Belastung (Aus-, Absonderung) Gegenrechte (Aufrechnung usw.) freie Masse (Liquidation) freie Masse (Fortfüung)
A. Anlagevermögen                    
I. immaterielles Vermögen                    
II. Sachanlagen                    
1. Grundstücke usw.                    
2. technische Anlagen                    
3. Geschäftsausstattung                    
III. Finanzanlagen                    
B. Umlaufvermögen                    
I. Vorräte                    
1. Roh- und Betriebsstoffe                    
2. Erzeugnisse                    
3. geleistete Anzahlungen                    
II. Forderungen usw.                    
III. Wertpapiere usw.                    
IV. Kassenbestand usw.                    
C. insolvenzspezifische Ansprüche (aus Anfechtung, ggü. Geschäftsführern usw.)                    
[87] Beispiele bei Hess/Weis, NZI 1999, 482 (483).
[88] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 151 Rn. 12.
[89] IDW RH HFA 1.010 (Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren), Rn. 6, ZInsO 2009, 75.
[90] Weitere Beispiele bei IDW RH HFA 1.010 (Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren), Anlage A, ZInsO 2009, 75; Heyn, InsBüro 2009, 286; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1356 ff.

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