Rn 19

Nach Abs. 2 Satz 2 ist zu jedem Gläubiger (auch) der Betrag seiner Forderung anzugeben. Die jeweiligen Forderungen sind grundsätzlich mit dem Wert, mit dem sie gegen den Schuldner geltend gemacht werden (Nominalwert), in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen.[27] Eine wie auch immer geartete Wertberichtigung verbietet sich in der Regel. Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch des Schuldners bleiben dem Verfahren bei Anmeldung und Eintragung zur Insolvenztabelle vorbehalten; die Durchsetzbarkeit der schuldnerischen Forderung spiegelt sich in der Quote wider, mit der die Gläubiger letztlich in der Verteilung befriedigt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung (s. eingehend zu § 151 Rn. 16, 34 ff.) verbietet es sich auch, Saldierungen wegen (aufrechenbarer) Gegenansprüche oder sonstiger Einwendungen (Zurückbehaltungsrechten usw.) vorzunehmen; das hat der Gesetzgeber nunmehr mit Abs. 3 Satz 1 klargestellt. Alle diese Einwendungen und Einreden sind im Gläubigerverzeichnis bei der jeweiligen Forderung gesondert auszuweisen. Offenkundig zu hoch angemeldete Forderungen von Gläubigern sollte der Verwalter allerdings korrigieren, zumindest aber einen dahingehenden Hinweis im Verzeichnis anbringen dürfen.[28]

[27] IDW RH HFA 1.011 (Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren), Rn. 25, ZInsO 2009, 130.
[28] IDW RH HFA 1.011 (Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren), Rn. 25, ZInsO 2009, 130.

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