Rn 22

Inhalt und Gliederung des Gläubigerverzeichnisses werden durch Abs. 2 und 3 weitgehend vorgegeben. Zu jeder einzeln anzugebenden Forderung sind zumindest die Anschrift des Gläubigers (als Grundlage für die verfahrensmäßige Einbeziehung, namentlich zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, zur Mitteilung des Berichts- und Prüfungstermins und zur Anmeldung der Forderungen; an Personen unbekannten Aufenthalts ist grundsätzlich nicht zuzustellen, vgl. § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1[32]) sowie Grund und Betrag seines Anspruchs (zur Überprüfung und rechnerischen Berücksichtigung) anzugeben. Bei Absonderungsrechten sind außerdem der Gegenstand, an dem das Recht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen. Darzustellen ist auch, ob und welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Das vervollständigt die Aussagekraft des Gläubigerverzeichnisses, denn eine bestehende Aufrechnungslage kann ebenso wie das Recht zur abgesonderten Befriedigung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen. Masseverbindlichkeiten nach §§ 53 ff. sind mit ihrem Schätzwert bei unterstellter zügiger Verwertung des Schuldnervermögens anzugeben (s. Rn. 20 f.).

 

Rn 23

Die Darstellung ist zudem gläubigerspezifisch zu unterteilen. Ein solchermaßen differenziertes Informationsinteresse der Gläubiger ergibt sich aus der unterschiedlichen Stellung der verschiedenen Gläubigerkategorien im Verfahren. Absonderungsberechtigte Gläubiger (Gleiches gilt für aussonderungsberechtigte Gläubiger, soweit sie in das Verzeichnis auszunehmen sind, vgl. Rn. 10) sind gesondert von den übrigen Insolvenzgläubigern aufzuführen. Da bei den absonderungsberechtigten Gläubigern zugleich der mutmaßliche Ausfall bei der Vorabbefriedigung aus dem Absonderungsgegenstand anzugeben ist (Abs. 2 Satz 3) und, sollte der Schuldner insoweit auch persönlich haften, sich der zur Absonderung berechtigte Gläubiger als Insolvenzgläubiger aus der Masse befriedigen darf (§ 52 Satz 2), erscheint es sinnvoll, in Höhe des mutmaßlichen Ausfalls den Absonderungsberechtigten auch in der Rubrik der einfachen Insolvenzgläubiger zu notieren.

 

Rn 24

Gesondert darzustellen sind zudem die gemäß §§ 39 und 327 nachrangigen Insolvenzgläubiger. Die verschiedenen Rangklassen sind – entgegen überkommener Praxis und des insoweit nicht differenzierenden Wortlautes des Gesetzes – allerdings wohl nur dann zwingend auseinander zu halten, wenn eine Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Tabellenanmeldung dieser Forderungen nach § 174 Abs. 3 Satz 1 zu erwarten ist;[33] diese Differenzierung ergibt sich aus dem – erst dann relevanten – Informationsinteresse der Gläubiger. Von den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern sind außerdem die Massegläubiger zu trennen, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.

 

Rn 25

Nicht getrennt anzugeben ist der Wert der Verbindlichkeiten je nachdem, ob das schuldnerische Unternehmen eingestellt oder aber fortgeführt wird.[34]

 

Rn 26

Im Regelfall bietet sich folgende, wegen der Vorgaben der Abs. 2 und 3 sowie des Interesses an einer möglichst transparenten Darstellung nicht primär an der Darstellung der Passivseite einer Bilanz orientierte Gliederung (wenngleich eine solche Orientierung schon wegen der Zusammenführung des Masseverzeichnisses mit dem Gläubigerverzeichnis zur Vermögensübersicht durchaus sinnvoll ist, denn Letztere entspricht praktisch der Insolvenzeröffnungsbilanz, vgl. § 153 Rn. 3; zur Berücksichtigung des Eigenkapitals s. Rn. 7) für das Gläubigerverzeichnis an:[35]

 
  lfd. Nr. Name, Anschrift des Gläubigers Vertretung, Zustellung Gegenstand und Höhe der Forderung Schuldgrund Bestreiten/Drittrechte (Einwendungen und Einreden) freie Masse (rechn. Saldo)
(einfache) Insolvenzgläubiger           (auch unter Darstellung besonderer Aufrechnungsmöglichkeiten)  
aussonderungsberechtigte Gläubiger       (Angaben zum aussonderungsbelasteten Gegenstand)      
absonderungsberechtigte Gläubiger       (auch mit Angaben zum absonderungsbelasteten Gegenstand und ggfl. zur Höhe des Ausfalls)[36]      
nachrangige Insolvenzgläubiger (ggfl. Untergliederung nach Rangklassen i.S.v. § 39 Abs. 1)[37]           (Grund des Nachrangs)  
Massegläubiger           (Grund der Bevorrechtigung)  
[32] Ob der Verwalter aber deshalb neben dem Gläubigerverzeichnis ein weiteres Register mit ihm zur Kenntnis gebrachten Gläubigern führen sollte (so MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/ Jaffé, § 152 Rn. 4), erscheint zumindest fraglich.
[33] IDW RH HFA 1.010 (Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren), Rn. 65, ZInsO 2009, 75;a.A. etwa Nerlich/Römermann-Andres, § 152 Rn. 11.
[34] a. A. IDW RH HFA 1.011 (Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren), Anlage A, ZInsO 2009, 130.
[35] Weitere Beispiele bei IDW RH HFA 1.010 (Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren), Anlage B, ZInsO 2009, 75; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 152 Rn. 8; K. Schmidt-Jungmann, § 152 Rn. 6; Heyn, InsBüro 2009, 286 ff.
[36] Dies unter doppeltem Ausweis des Wertes des Gegenstandes, an dem das Absond...

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