2.1 Zusammenfassung von Masseverzeichnis und Gläubigerverzeichnis

 

Rn 5

Die Vermögensübersicht beruht auf dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und dem Gläubigerverzeichnis (§ 152).[8] Mittels des Verzeichnisses der Massegegenstände werden alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände des schuldnerischen Vermögens erfasst, bewertet und dargestellt, durch das Gläubigerverzeichnis "die diesem Vermögen gegenüberstehenden Belastungen und Verbindlichkeiten so vollständig wie möglich" aufgezeigt,[9] d.h. alle gegen den Schuldner gerichteten Forderungen offengelegt. Die bei dem Masseverzeichnis und dem Gläubigerverzeichnis mit der InsO eingeführten Neuerungen (namentlich Offenlegung sowohl von Zerschlagungs- als auch Fortführungswerten, keine Hinzuziehung einer obrigkeitlichen Person, umfassendes Gläubigerverzeichnis durch Verwalter) finden damit gleichzeitig Eingang in die Vermögensübersicht des § 153.

 

Rn 6

Die Vermögensübersicht bleibt insoweit hinter dem Verzeichnis der Massegegenstände und dem Verzeichnis der Gläubiger zurück, als anders als dort (vgl. § 151 Abs. 1: "Verzeichnis der einzelnen Gegenstände"; § 152 Abs. 2: "gesonderte Ausführung jedes Gläubigers") eine Einzeldarstellung und Einzelbewertung aller Massegegenstände und Verbindlichkeiten unterbleibt. Das Aktiv- und Passivvermögen wird vielmehr nach Sachgruppen zusammengefasst und dem Wert nach kontenmäßig abgebildet. Das folgt zwangsläufig aus dem Gebot, alles Vermögen in einer "geordneten Übersicht" darzustellen und das Aktivvermögen dem Passivvermögen "gegenüberzustellen". Insoweit geht die Vermögensübersicht indes über eine bloße Zusammenführung von Masseverzeichnis und Gläubigerverzeichnis deutlich hinaus. Denn die Darstellung des gesamten Schuldnervermögens in einer "geordneten Übersicht" und die "Gegenüberstellung der Gegenstände der Insolvenzmasse mit den Verbindlichkeiten des Schuldners" sind mit einem eigenständigen, die Einzelverzeichnisse übersteigenden Darstellungs- und Erklärungswert verbunden.[10]

 

Rn 7

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erfolgen die Zusammenfassung aller Gegenstände der Insolvenzmasse und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen sowie die Gegenüberstellung von Aktivvermögen und Passivvermögen "ähnlich wie in einer Bilanz"; die Vermögensübersicht "ähnelt der Konkurseröffnungsbilanz nach § 124 KO, dem Vermögensverzeichnis nach § 11 Abs. 1 GesO und der Vermögensübersicht nach § 5 Abs. 1 VergIO".[11] Jedenfalls der Sache nach handelt es sich indes bei dem Vermögensverzeichnis um eine echte Bilanz, nämlich eine sog. Insolvenzeröffnungsbilanz.[12] Der Rückgriff auf die Regeln der §§ 242 ff. HGB ermöglicht in idealer Weise eine Nachvollziehbarkeit und Interpretation des Rechenwerks. Zugleich ist ein Vergleich mit den handels- und steuerrechtlichen Rechenwerken möglich, was zusätzliche Informationen zu liefern vermag.

 

Rn 8

Die Bezeichnung der Vermögensübersicht als Insolvenzeröffnungsbilanz (und der Rückgriff auf die handelsrechtlichen Regeln zur Aufstellung des Rechenwerks) darf allerdings nicht dazu führen, die interne (insolvenzrechtliche) und die externe (handels- und steuerrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren in eins zu setzen.[13] Bereits aufgrund der Regelungen des § 155 Abs. 1 Satz 1 zeigt sich, dass beide Rechenwerke strikt zu trennen sind. Das folgt zwangsläufig auch aus deren unterschiedlichen Zielrichtungen: Während die interne Rechnungslegung im Insolvenzverfahren der (vollständigen) Vermögensverteilung unter den Gläubigern des Insolvenzschuldners dient, zielt die externe Rechnungslegung auf Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung ab. Soweit auch nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen zur Buchführung und Rechnungslegung eine Insolvenzeröffnungsbilanz zu erstellen ist (§ 155 Abs. 2 Satz 1, § 240 Abs. 1 HGB), ist diese von der Vermögensübersicht nach § 153 deutlich zu unterscheiden (zu Einzelheiten s. § 155).

 

Rn 9

Die Vermögensübersicht ist vom Verwalter (bzw. bei Eigenverwaltung vom Schuldner selbst, § 281 Abs. 1) nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen unter Angabe des Datums der Errichtung zu unterschreiben.

[8] RegE zu § 170, BT-Drs. 12/2443, S. 171.
[9] Begr. zu § 171 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 171.
[10] Insoweit gilt nichts anderes als bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung, zum besonderen Erklärungswert s. etwa Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 2; unzutreffend daher Heni, WPg 1990, 93(94).
[11] RegE zu § 172, BT-Drs. 12/2443, S. 172; so auch BGH NZI 2011, 61 (61) [BGH 21.10.2010 - IX ZB 24/10].
[12] So zutreffend Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 1; K.Schmidt/Jungmann InsO § 151 Rn. 1; Pelka/Niemann, Praxis der Rechnungslegung im Insolvenzverfahren, Rn. 439; Frege/ Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1346; zurückhaltender MünchKomm-Füchsl/ Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Andres, § 153 Rn. 4 (bilanzähnliches Rechenwerk); a.A. Uhlenbruck-Maus, § 153 Rn. 1.
[13] So zutreffend Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 1, 6; IDW RH HFA 1.011 (Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren), Rn. 16, ZInsO 2...

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