Rn 32

Nach § 151 Abs. 2 Satz 3 ist es zulässig, dass sich der Insolvenzverwalter bei der Bewertung von Massegegenständigen eines Sachverständigen bedient. Dass es sich hierbei um die Ausnahme handeln sollte, zeigt bereits das Gesetz selbst, denn die Hinzuziehung ist auf "besonders schwierige" Wertermittlungen beschränkt. Außerdem muss der Insolvenzverwalter für das Verfahren insgesamt, d.h. auch die Bewertungsfragen, "geeignet, insbesondere geschäftskundig" sein (§ 56 Abs. 1 Satz 1).[49] Üblicherweise bedarf es Sachverständiger bei Bewertung von Grundstücken und immateriellen Rechtsgütern, namentlich gewerblichen Schutzrechten, möglicherweise auch für im Ausland liegendes Vermögen. Auch die Unternehmensbewertung als solche (s. sogleich Rn. 40 ff.) wird sich üblicherweise nur mit sachverständiger Unterstützung durch Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Im Übrigen kommt es wiederum darauf an, welcher Aufwand mit einer solchen Begutachtung einhergeht und welchen Stellenwert der betreffende Gegenstand für die Befriedigung der Gläubiger hat.

 

Rn 33

Entstehen Verfahrensbeteiligten (etwa Aus- oder Absonderungsberechtigten) Schäden aus schuldhaften Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht, haftet der Verwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 auf Schadensersatz. Dieser Umstand allein berechtigt den Verwalter allerdings ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Bewertung im Einzelfall nicht hinreichend eindeutig und von den ständig im Wandel begriffenen Marktverhältnissen abhängig ist, sich bei der Aufnahme und Bewertung der Insolvenzmasse weitgehend Sachverständiger zu bedienen.[50]

[49] So auch K. Schmidt-Jungmann, § 151 Rn. 19; Hess/Weis, NZI 1999, 482 (484).
[50] Die Hinzuziehung eines Sachverständigen dagegen als Regelfall betrachtend Nerlich/Römermann-Andres, § 151 Rn. 24;IDW RH HFA 1.010 (Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren), Rn. 56, ZInsO 2009, 75; tendenziell auch Donath, ZInsO 2008, 1364.

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