Rn 13

Zur Insolvenzmasse gehören nicht nur diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zum Vermögen des Schuldners gehörten, sondern auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen (§ 35). Auch diese Gegenstände sind alsbald durch den Insolvenzverwalter in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148) und zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu verwerten (§ 159). Dementsprechend besteht ein dahingehendes, zwangsläufig über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinausreichendes Informationsinteresse der Gläubiger. Auch der Neuerwerb des Schuldners ist deshalb in das Verzeichnis der Massegegenstände aufzunehmen,[20] wovon auch der Gesetzgeber ursprünglich im Rahmen des "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)" zutreffend ausgegangen ist.[21] Das gilt umso mehr, als der Neuerwerb nicht zwangsläufig in der Vermögensübersicht nach § 153 abgebildet wird, denn diese ist – bilanzrechtlichen Prinzipien folgend – stichtagsbezogen nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erstellen und nicht jeder Neuerwerb muss mit einem bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dahingehend bestehenden Anspruch des Schuldners korrespondieren (vgl. insoweit zu § 153 Rn. 14 f.).

 

Rn 14

Soweit die ganz überwiegende Meinung das Verzeichnis der Massegegenstände (nur) auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht,[22] trifft es zwar zu, dass zu diesem Zeitpunkt die interne Rechnungslegung durch den Insolvenzverwalter (zwingend) anzusetzen hat, d.h., alle zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandenen Vermögensgegenstände in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Der Verwalter darf sich indes nicht darauf beschränken, sondern muss ggf. das Verzeichnis kontinuierlich fortschreiben, dies jedenfalls solange, wie darauf gründende Entscheidungen der Gläubiger im Verfahren noch möglich sind (s. im Folgenden Rn. 21).[23] Dieses aktualisierte Verzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen, in Zwischenberichte aufzunehmen sowie dem Bericht im Berichtstermin zugrunde zu legen (§ 156).[24] Faktisch kommt die herrschende Meinung zu keinem anderen Ergebnis. Denn danach soll der Verwalter verpflichtet sein, den Neuerwerb anderweitig aufzuzeichnen und zu bewerten; insofern ist wohl unstreitig, dass dieser bei der Berechnung der voraussichtlichen Insolvenzmasse zu berücksichtigen und zugunsten der Gläubiger zu verwerten ist.

[20] So zutreffend auch K. Schmidt-Jungmann, § 151 Rn. 8; Hess, § 151 Rn. 13; Frege/Keller/ Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1367a; eingeschränkt auch ("sollte") Kübler/Prütting/ Bork-Holzer, § 151 Rn. 4; Uhlenbruck-Maus, § 151 Rn. 2; IDW RH HFA 1.010 (Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren), Rn. 20, ZInsO 2009, 75 (informatorische Angabe des erwarteten Neuerwerbs).
[21] Entwurf des BRats zu §§ 58a, 151, BT-Drs. 16/7251, S. 5 ff., 12 ff.
[22] FK-Wegener, § 151 Rn. 12; Nerlich/Römermann-Andres, § 151 Rn. 5; Braun-Naumann, § 151 Rn. 3; HambKomm-Jarchow, § 151 Rn. 5.
[23] Zutreffend weisen MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, vor § 151 Rn. 23 f. darauf hin, dass die Verzeichnisse nach §§ 151 ff. binnen der Höchstfrist von drei Monaten bis zum Berichtstermin oftmals ohnehin vorläufig sind und der fortlaufenden Korrektur und Ergänzung um neu bekannt gewordene Umstände bedürfen.
[24] MünchKomm-Görg/Janssen, § 156 Rn. 23; Nerlich/Römermann-Balthasar, § 156 Rn. 13.

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