Rn 21

Die Rechte und Pflichten der Anlage- bzw. Hinterlegungsstelle ergeben sich nur dann aus der HinterlO und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, wenn öffentliche Hinterlegung angewiesen und vorgenommen worden ist; ansonsten – und das ist die Regel – aus den Vereinbarungen, die der Verwalter (ggf. für den Insolvenzschuldner, § 80 Abs. 1) mit der privaten Anlage- oder Hinterlegungsstelle getroffen hat. In keinem Fall wird diese Stelle Beteiligte des Insolvenzverfahrens.[23] Denn das würde bedeuten, dass ihr insolvenzspezifische Pflichten obliegen (materiell-rechtlicher Beteiligtenbegriff). Folgerichtig statuiert die InsO keinerlei insolvenzspezifischen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten zulasten Dritter. Anlage- oder Hinterlegungsbestimmungen des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzgerichts führen zu keiner Beschränkung der Verfügungsmacht des Verwalters. Aus beidem ergibt sich zwangsläufig, dass die Anlage- bzw. Hinterlegungsstelle interne Bindungen des Verwalters grundsätzlich nicht beachten, vielmehr Anweisungen des Verwalters immer ausführen muss; insbesondere bestehen keinerlei Erkundigungs- oder Prüfpflichten.[24]

 

Rn 22

Aus der Rechtsstellung der Anlage- bzw. Hinterlegungsstelle ergibt sich auch, wie mit dem Bankgeheimnis zu verfahren ist. Die Bank muss von ihrem jeweiligen Vertragspartner, also bei der Ermächtigungstreuhand vom Schuldner (vertreten durch den Verwalter, § 80 Abs. 1) und bei der Vollrechtstreuhand vom Verwalter, von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, um Dritten – auch dem Insolvenzgericht sowie dem Gläubigerausschuss – Auskunft über anlage- oder hinterlegungsrelevante Umstände geben zu dürfen.[25] Ggfl. kann das Insolvenzgericht den Verwalter aber nach § 58 Abs. 2 anweisen, eine entsprechende Freistellung zu erteilen;[26] dieser ist ohnehin zu jederzeitiger eigener Auskunft verpflichtet.

[23] a.A. BGH, NJW 1962, 869 (869) [BGH 30.01.1962 - VI ZR 18/61]; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 16; FK-Wegener, § 249 Rn. 6a; Hamb-Komm-Jarchow, § 149 Rn. 22; Braun-Dithmar, § 149 Rn. 6.
[24] a.A. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 26; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 12, 16 f.; HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 23.
[25] FK-Wegener, § 249 Rn. 10; Hess-Hess, § 149 Rn. 20; a.A. für Vollrechts-Treuhandkonten des Verwalters gegenüber dem Gericht Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 20; Nerlich/Römermann-Andres, § 149 Rn. 13.
[26] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 958 (959) [OLG Düsseldorf 06.10.1993 - 3 W 367/93]; HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 26.

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