Rn 10

Gelingt es zunächst nicht, die vorgesehene Bedingung innerhalb der dafür im Plan vorgesehenen Zeit herbeizuführen, so hat das Gericht eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Versäumte (und damit der Bedingungseintritt) nachzuholen ist. Wie lang diese Frist sein muss, ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt von Art und Umfang der nachzuholenden Handlung ab, wobei das Verfahren aber nicht erheblich verzögert werden darf.[10] Das Gericht ist nach dem ursprünglichen Wortlaut des RegE[11] nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Vorlegenden eine solche Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Nach dem Text der Gesetz gewordenen Fassung und der Ratio der Vorschrift gilt das jetzt nicht (mehr): Das Gesetz spricht in § 249 Satz 2 nur davon, dass die Bestätigung zu versagen ist, wenn "auch nach Ablauf einer angemessenen … Frist" die im Plan festgelegten Voraussetzungen "nicht erfüllt sind". Durch die Nachfrist wird dazu beigetragen, einen bereits erarbeiteten und von den Gläubigern akzeptierten Plan möglichst auch umzusetzen, also dem Vorlegenden eine letzte Chance zu geben, für die Erfüllung der Vorgaben zu sorgen. Dementsprechend hat das Gericht zwingend eine Nachfrist zu setzen. Eine Fristverlängerung ist nur dann statthaft, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es zum Bedingungseintritt kommen wird.[12] Auf diese Weise soll außerdem eine längere Ungewissheit über die Bestätigung des Plans vermieden werden.

[10] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 249 Rn. 4; MünchKomm-Sinz, § 249 Rn. 28; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 249 Rn. 14.
[11] Wortlaut der BegrRegE ist "Das Insolvenzgericht kann eine Frist bestimmen…"; BT-Drs. 12/2443, S. 211.
[12] MünchKomm-Sinz, § 249 Rn. 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge