Rn 2
§ 147 Satz 1 erweitert den Kreis der anfechtbaren Rechtshandlungen über § 129 hinaus und schließt damit weitgehend (siehe aber auch unten Rn. 8 ff.) die durch die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2) zu Lasten des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerissene Lücke. Danach sind – entgegen der sonstigen Wertung des Insolvenzrechts – Verfügungen über das Schuldnervermögen unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, obwohl sie erst nach Verfahrensbeginn vorgenommen bzw. wirksam wurden. Letztlich erweitert damit der § 147 Satz 1 den Anwendungsbereich der Anfechtungstatbestände (§§ 130–145) auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Nicht einbezogen in § 147 Satz 1 hat der Gesetzgeber jedoch den Rechtserwerb nach § 91 Abs. 2 i.V.m. § 878 BGB. Dies war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die jedoch einer teleologischen Reduktion bedarf (siehe unten Rn. 11).
Rn 3
§ 147 Satz 2 soll die Beständigkeit laufender und täglicher Verrechnungen in bestimmten, in § 96 Abs. 2 genannten Finanzsystemen für und gegen alle Teilnehmer sichern und dadurch das Vertrauen in die Finanzmärkte wahren.[4] Zusätzlich soll die durch die Neufassung des § 96 Abs. 2 bewirkte Sicherung von Verfügungen über Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 KWG geschützt werden.[5]
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