Rn 38

Ist weder die Gegenleistung noch ihr Wert in der Masse vorhanden und damit eine Bereicherung nicht mehr festzustellen, so besteht seitens des Anfechtgegners lediglich ein Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung als Insolvenzgläubiger (§ 144 Abs. 2 Satz 2). Der Qualifikation als Insolvenzforderung durch den Gesetzgeber in § 144 Abs. 2 Satz 2 bedurfte es, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung eigentlich nicht mehr entstehen kann.

 

Rn 39

Für die Frage, ob die Insolvenzmasse bereichert ist, gilt § 818 Abs. 3 BGB entsprechend. Fraglich ist, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Masse aufgrund der Gegenleistung (noch) bereichert ist. Teilweise wird diese dem Anfechtungsgegner auferlegt.[107] Richtiger Ansicht nach dürfte, wenn die Gegenleistung feststeht, dem Insolvenzverwalter die Beweislast für den späteren Wegfall der Bereicherung obliegen.[108]

 

Rn 40

Der Anfechtungsgegner muss die Forderung zur Tabelle anmelden. Dies ist bereits während des Anfechtungsprozesses möglich.[109] Im Fall des § 144 Abs. 2 Satz 2 kommt ein Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners nicht in Betracht, weil sein Anspruch auf die Quote beschränkt ist.[110] Der Anfechtungsgegner kann mit dem Anspruch aus § 144 Abs. 2 Satz 2 nicht gegen den (oder einen anderen) Anfechtungsanspruch aufrechnen (siehe oben Rn. 24).

[107] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 11; Smid-Zeuner, § 144 Rn. 11.
[108] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 21; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 24; a.A. FK-Daunerheim, § 144 Rn. 9.
[109] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 15; Smid-Zeuner, § 144 Rn. 8; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 23.
[110] Smid-Zeuner, § 144 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 15; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 9; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 23.

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