Rn 23

Die (wiederaufgelebte) Forderung gegen den Schuldner kann der Gläubiger zur Insolvenztabelle an- bzw. nachmelden, soweit sie ohne ihr Erlöschen als Insolvenzforderung anmeldbar gewesen wäre.[65] Grundsätzlich kann die Forderung bereits vor Wiederaufleben als aufschiebend bedingte Forderung angemeldet werden (§ 191).[66] Mit der Forderung kann der Anfechtungsgegner auch die nach §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1 erstattungsfähigen Zinsen anmelden.[67] Insoweit ist aber § 174 Abs. 3 zu beachten (siehe oben Rn 13). Die Einordnung der wieder auflebenden Forderung als nachrangig oder nicht erfolgt in der Weise, wie sie vorgenommen worden wäre, hätte die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden,[68] da in jeder Hinsicht die Lage hergestellt werden soll, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte.

[65] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 5.
[66] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 13; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 5.
[67] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3.
[68] Jaeger-Henckel, KO, § 39 Rn. 8.

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