Rn 11

Die Forderung des Anfechtungsgegners lebt nur dann wieder auf, wenn der Anfechtungsgegner "das Erlangte" tatsächlich zurückgewährt hat. Die Formulierung ist ungenau.[32] Gemeint ist damit, dass der Anfechtungsgegner seiner Rückgewährverpflichtung aus § 143 genügen muss. Letztere kann auf Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder aber auch auf Wertersatz gerichtet sein.

 

Rn 12

Notwendig ist, dass die Rückgewährverpflichtung aus § 143 "tatsächlich" erfüllt wird. Ein dahingehendes Versprechen reicht demgegenüber nicht aus.[33] Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch lediglich geltend gemacht hat. Umstritten ist, ob es ausreicht, wenn der Anfechtungsgegner die Rückgewähr in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angebietet.[34] Erfüllt der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur teilweise, siehe unten Rn. 13.

[32] Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 7.
[33] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 7; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3.
[34] Ablehnend, MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 8; befürwortend hingegen Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge