Rn 11
Die Forderung des Anfechtungsgegners lebt nur dann wieder auf, wenn der Anfechtungsgegner "das Erlangte" tatsächlich zurückgewährt hat. Die Formulierung ist ungenau.[32] Gemeint ist damit, dass der Anfechtungsgegner seiner Rückgewährverpflichtung aus § 143 genügen muss. Letztere kann auf Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder aber auch auf Wertersatz gerichtet sein.
Rn 12
Notwendig ist, dass die Rückgewährverpflichtung aus § 143 "tatsächlich" erfüllt wird. Ein dahingehendes Versprechen reicht demgegenüber nicht aus.[33] Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch lediglich geltend gemacht hat. Umstritten ist, ob es ausreicht, wenn der Anfechtungsgegner die Rückgewähr in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angebietet.[34] Erfüllt der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur teilweise, siehe unten Rn. 13.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen