Rn 2

Im Dienste der Rechtssicherheit[4] legt § 140 fest, wann eine Rechtshandlung i.S. der Anfechtungsvorschriften als vorgenommen gilt. Dieses Ziel wird einerseits durch die gesetzliche Klarstellung des Zeitpunktes erreicht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen gilt. Andererseits verknüpft die Norm diesen Zeitpunkt mit anderen Regelungen der InsO (insbesondere § 91 Abs. 2, § 147). Den drei Absätzen des § 140 ist der Grundgedanke immanent, dass derjenige Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Anfechtungsgegner durch die Rechtshandlung eine Rechtsstellung erreicht, die im Falle der Insolvenzeröffnung Beachtung findet (gesicherte Rechtsposition)[5] und demnach nur noch durch das Anfechtungsrecht beseitigt werden kann. Eine gesicherte Rechtsposition hat der Anfechtungsgegner erlangt, wenn sie ihm nicht mehr entzogen werden kann und ihr Eintritt nicht vor freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten abhängt.[6] Anders ausgedrückt entfaltet eine Rechtshandlung ihre Wirkung, sobald sie die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat.[7]

[4] Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 1; Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 1; HK-Kreft, § 140 Rn. 2.
[5] § 159 RegEInsO (S. 166); BGH NZI 2004, 206 [BGH 22.01.2004 - IX ZR 39/03]; BGH NZI 2007, 158 (159) [BGH 14.12.2006 - IX ZR 102/03]; BGH NZI 2007, 225 (226) [BGH 11.01.2007 - IX ZR 31/05]; BGH ZInsO 2009, 143, 144 (m.w.N.); MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 1; FK-Dauernheim, § 140 Rn. 2; Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 1; HK-Kreft, § 140 Rn. 2; Christiansen KTS 2003, 353 (357, 376).

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