Rn 54

Beantragt der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe, muss er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darlegen, dass die Anwaltskosten aus der Insolvenzmasse nicht getragen werden können, etwa weil Masseunzulänglichkeit vorliegt[143], und dass auch den am Insolvenzverfahren Beteiligten eine Übernahme der Kosten nicht zumutbar ist[144].

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