Rn 6

Ausnahmsweise hat das Arbeitsgericht auch einen (vermeintlichen oder künftigen) Betriebserwerber an dem Verfahren nach § 126 zu beteiligen (§ 128 Abs. 1 Satz 2). Dies muss dann erfolgen, wenn sich auch nur einer der beteiligten Arbeitnehmer darauf beruft, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den (vermeintlichen) Betriebserwerber übergegangen oder werde auf ihn übergehen.[27] Dass ein erst noch umzusetzender, also lediglich beabsichtigter Betriebs(teil-)übergang genügt, folgt aus dem Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz 1 ("daß die Betriebsänderung, die dem […] Feststellungsantrag zugrunde liegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll"). Der Betriebserwerber ist neben dem Insolvenzverwalter, also nicht etwa an seiner Statt, am Verfahren zu beteiligen.[28]

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