Rn 7

Auch diese Tatbestandsmerkmale des § 122 Abs. 1 Satz 1 entsprechen denen des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so dass auf die Ausführungen vor § 121, 122, Rn. 31 ff. verwiesen wird.

 

Rn 8

Die Dreiwochenfrist des § 122 Abs. 1 Satz 1 beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Betriebsrat umfassend unterrichtet ist.[8]

Sollte der Betriebsrat der Auffassung sein, dass die Unterrichtung nicht vollständig ist, trifft ihn wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 BetrVG die Obliegenheit, die aus seiner Sicht unvollständige Unterrichtung unverzüglich zu rügen und die aus seiner Sicht fehlenden Informationsgegenstände zu benennen.[9]

Dem Betriebsrat ist es daher in dem Verfahren nach § 122 verwehrt, Mängel in der Unterrichtung seitens des Insolvenzverwalters aufzuzeigen, die er schon zeitnah anlässlich der Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter hätte vorbringen können.[10]

 

Rn 9

Obwohl das Gesetz für die Unterrichtung des Betriebsrats die Einhaltung einer bestimmten Form nicht vorsieht, empfiehlt es sich, wegen der Wechselwirkung zwischen Unterrichtung und Fristbeginn die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats zu Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren. Mit dieser schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats kann die Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen verbunden werden, so dass der Lauf der Fristen mit einem Akt in Gang gesetzt wird.[11]

[8] Zu der parallelen Regelung in § 113 Abs. 3 BetrVG a.F. vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, 19. Aufl., § 111 Rn. 106.
[9] BAG 14.3.1989, AP Nr. 64 zu § 99 BetrVG 1972.
[11] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O. Rn. 104; Löwisch, RdA 1997, 83.

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